Rz. 3

Der Umlagesatz beträgt 0,15 % seit dem 1.1.2013. Im Gegensatz zu den Vorjahren wurde der Umlagesatz nicht durch jährliche Verordnungen neu festgesetzt, sondern ist jetzt gesetzlich festgeschrieben. Der Umlagesatz von 0,15 % entspricht dem durchschnittlichen Umlagesatz seit der Begrenzung auf das Bemessungsentgelt im Jahr 2005 unter Einbeziehung der Umlagesätze der Jahre 2011 und 2012. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass ein Umlagesatz von 0,15 % auskömmlich sein wird. Sofern die Umlage nicht auskömmlich ist, sind die Fehlbeträge aus dem Haushalt der Bundesagentur für Arbeit zwischenzufinanzieren (BT-Drs. 17/11176 S. 4). Überdies kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales über die Verordnungsermächtigung des § 361 den Umlagesatz anpassen. Dies ist bisher regelmäßig erfolgt und der Umlagesatz in Abweichung von § 360 wie folgt jährlich festgesetzt worden: 2016: 0,12 %, 2017: 0,09 %, 2018: 0,06 %, 2019: 0,06 % und 2020: 0,06 %. Evtl. Überschüsse sind nach § 366 Abs. 2 einer gesonderten Rücklage zuzuführen.

 

Rz. 4

Der Umlagesatz für das Jahr 2021 wurde durch eine Änderung des § 360 festgesetzt. Ein Umlagesatz in Höhe von 0,12 % sollte die Umlagefinanzierung stabilisieren und zugleich dazu beitragen, die konjunkturelle Entwicklung im Jahr 2021 durch eine Entlastung von 0,03 Prozentpunkten (im Vergleich zum bisherigen gesetzlichen Umlagesatz von 0,15 %) zu unterstützen (BT-Drs. 19/24481 S. 18). Ab dem 1.1.2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz wieder 0,15 %.

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