0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurden die Abs. 1 bis 4 mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der europäischen Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung v. 14.8.2006 (BGBl. I S. 1897) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 18.8.2006 geändert.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Beschäftigungschancen älterer Menschen v. 19.4.2007 (BGBl. I S. 538) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.5.2007 geändert.

Durch das Gesetz zur Neuordnung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2920) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2009 geändert.

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift enthält absolute und eingeschränkte Vermittlungsverbote für die Agenturen für Arbeit. Darüber hinaus ist in Abs. 4 eine Sonderregelung zu selbstständigen Tätigkeiten aufgenommen worden. Damit hat der Gesetzgeber die Grundsätze für die Vermittlung im Rechtskreis der Arbeitsförderung herausgearbeitet und ständig erweitert.

 

Rz. 2a

Abs. 1 enthält ein (absolutes) Vermittlungsverbot an die Agenturen für Arbeit. Eine Vermittlung ist nicht zulässig, wenn das mögliche Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen würde. Die Agentur für Arbeit muss also bereits vor ihrer vermittlerischen Aktivität das vorgesehene Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis anhand der vom Arbeitgeber gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen daraufhin prüfen. Im Zweifel hat die weitere Sachaufklärung beim Arbeitgeber stattzufinden. Eine Vermittlung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer äußert, mit den ihm bekannten (rechts- oder sittenwidrigen) Ausbildungs- oder Arbeitsbedingungen einverstanden zu sein. Vermittlung i. S. d. Abs. 1 meint den Vermittlungsvorschlag, durch den Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses zusammengeführt werden sollen.

 

Rz. 2b

Abs. 2 enthält Einschränkungen in Bezug auf eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit. Die Vorschrift unterscheidet 3 Gruppen, denen jeweils spezifische Merkmale zugeordnet werden.

Gruppe 1 betrifft

  • Geschlecht,
  • Alter,
  • Gesundheitszustand,
  • Staatsangehörigkeit und
  • ähnliche Merkmale, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen,

des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden. Nimmt der Arbeitgeber Einschränkungen für die Vermittlung vor, setzt eine Berücksichtigung der Einschränkung voraus, dass diese für die Art der Tätigkeit unerlässlich ist. Die Vermittlung schlechthin ist der Agentur für Arbeit also nicht untersagt, zu entscheiden ist lediglich die Frage, ob bei den vermittlerischen Aktivitäten die vorgenommene Einschränkung berücksichtigt werden darf (Abs. 2 Satz 1).

Gruppe 2 betrifft

  • Rasse,
  • ethnische Herkunft,
  • Religion oder Weltanschauung,
  • Behinderung und sexuelle Identität

des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden und damit Diskriminierungsverbote. Nimmt der Arbeitgeber Einschränkungen für die Vermittlung vor, setzt eine Berücksichtigung der Einschränkung voraus, dass diese nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig ist. Die Vermittlung schlechthin ist der Agentur für Arbeit also nicht untersagt, zu entscheiden ist lediglich die Frage, ob bei den vermittlerischen Aktivitäten die vorgenommene Einschränkung berücksichtigt werden darf (Abs. 2 Satz 2).

Gruppe 3 betrifft die Zugehörigkeit zu einer

  • Gewerkschaft,
  • Partei oder
  • vergleichbaren Vereinigung.
 

Rz. 2c

Nimmt der Arbeitgeber Einschränkungen für die Vermittlung eines Ausbildung- oder Arbeitsuchenden vor, setzt eine Berücksichtigung der Einschränkung voraus, dass es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb i. S.v § 118 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) handelt (Abs. 2 Satz 3 Nr. 1) und die Art der auszuübenden Tätigkeit die Einschränkung rechtfertigt. Beide Tatbestände müssen kumulativ vorliegen. Die Vermittlung schlechthin ist der Agentur für Arbeit also nicht untersagt, zu entscheiden ist lediglich die Frage, ob bei den vermittlerischen Aktivitäten die vorgenommene Einschränkung berücksichtigt werden darf.

 

Rz. 2d

Jede vom Arbeitgeber vorgenommene Einschränkung in Bezug auf ein oder mehrere Merkmale einer oder mehrerer Gruppen ist von der Agentur für Arbeit getrennt voneinander darauf zu untersuchen, ob die Einschränkung berücksichtigt werden darf.

 

Rz. 2e

Abs. 3 verdeutlicht die Neutralität der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf Arbeitskämpfe. Der Arbeitskampf würde beeinflusst, wenn die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber Ersatzkräfte für streikende Mitarbeiter vermittelte, soweit dies die gewerkschaftliche Seite der Sozialpartner schwächt. Der Vorbehalt des Abs. 3 bezieht sich aber nur auf den unmittelbar betroffenen Bereich des Arbeitskampfes, also Streik und/oder Aussperrung. Abs. 3 beinhaltet also ein eingeschränktes Vermittlungs...

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