Rz. 23

Abs. 3 enthält den Grundsatz, dass die Agentur für Arbeit nicht vermittelt, wenn die offene Stelle, für die Vermittlungsaktivitäten erbeten werden, zum unmittelbaren Kampfbereich eines Arbeitskampfes gehört. Hierfür muss die Agentur für Arbeit keine umfangreichen Ermittlungen anstellen, weil der Arbeitgeber gemäß § 320 Abs. 5 verpflichtet ist, einen Arbeitskampf in seinem Betrieb bei dessen Ausbruch und Beendigung der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Arbeitskämpfe werden in der Hauptsache durch Streik und Aussperrung geführt. Der unmittelbare Kampfbereich zeichnet sich dadurch aus, dass Arbeitnehmer im Geltungsbereich eines umkämpften Tarifvertrages selbst streiken oder von Aussperrung betroffen sind. Auf die Rechtmäßigkeit der Arbeitskampfhandlung kommt es dabei nicht an.

 

Rz. 24

Im Ergebnis kommt ein Vermittlungsverbot nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer, der die offen gemeldete Stelle bei Vermittlung bekleiden würde, zu einem Betrieb gehören würde, der nicht dem fachlichen Geltungsbereich des umkämpften Tarifvertrages zuzuordnen ist (vgl. auch § 160 Abs. 1). Ebenso greift das Vermittlungsverbot nicht ein, wenn ein Arbeitnehmer auf der offenen Stelle aufgrund mittelbarer Betroffenheit an dem Arbeitskampf nicht beschäftigt werden könnte.

 

Rz. 25

Die Agentur für Arbeit kommt der Neutralitätspflicht bei einem Arbeitskampf nach, wenn sie den Arbeitgeber und den Arbeitnehmer auf den andauernden Arbeitskampf hinweist und darauf aufmerksam macht, dass die gesetzliche Regelung verhindern will, dass die Agentur für Arbeit für eine Seite Partei ergreift. Bleiben Arbeitgeber und Arbeitsuchender sodann bei ihrem Vermittlungsverlangen, ist das Vermittlungsverbot insoweit aufgehoben.

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