Rz. 2

Die Vorschrift enthält absolute und eingeschränkte Vermittlungsverbote für die Agenturen für Arbeit. Darüber hinaus ist in Abs. 4 eine Sonderregelung zu selbstständigen Tätigkeiten aufgenommen worden. Damit hat der Gesetzgeber die Grundsätze für die Vermittlung im Rechtskreis der Arbeitsförderung herausgearbeitet und ständig erweitert.

 

Rz. 2a

Abs. 1 enthält ein (absolutes) Vermittlungsverbot an die Agenturen für Arbeit. Eine Vermittlung ist nicht zulässig, wenn das mögliche Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis gegen ein Gesetz oder gegen die guten Sitten verstoßen würde. Die Agentur für Arbeit muss also bereits vor ihrer vermittlerischen Aktivität das vorgesehene Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis anhand der vom Arbeitgeber gemachten Angaben und vorgelegten Unterlagen daraufhin prüfen. Im Zweifel hat die weitere Sachaufklärung beim Arbeitgeber stattzufinden. Eine Vermittlung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer äußert, mit den ihm bekannten (rechts- oder sittenwidrigen) Ausbildungs- oder Arbeitsbedingungen einverstanden zu sein. Vermittlung i. S. d. Abs. 1 meint den Vermittlungsvorschlag, durch den Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Begründung eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses zusammengeführt werden sollen.

 

Rz. 2b

Abs. 2 enthält Einschränkungen in Bezug auf eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit. Die Vorschrift unterscheidet 3 Gruppen, denen jeweils spezifische Merkmale zugeordnet werden.

Gruppe 1 betrifft

  • Geschlecht,
  • Alter,
  • Gesundheitszustand,
  • Staatsangehörigkeit und
  • ähnliche Merkmale, die regelmäßig nicht die berufliche Qualifikation betreffen,

des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden. Nimmt der Arbeitgeber Einschränkungen für die Vermittlung vor, setzt eine Berücksichtigung der Einschränkung voraus, dass diese für die Art der Tätigkeit unerlässlich ist. Die Vermittlung schlechthin ist der Agentur für Arbeit also nicht untersagt, zu entscheiden ist lediglich die Frage, ob bei den vermittlerischen Aktivitäten die vorgenommene Einschränkung berücksichtigt werden darf (Abs. 2 Satz 1).

Gruppe 2 betrifft

  • Rasse,
  • ethnische Herkunft,
  • Religion oder Weltanschauung,
  • Behinderung und sexuelle Identität

des Ausbildung- bzw. Arbeitsuchenden und damit Diskriminierungsverbote. Nimmt der Arbeitgeber Einschränkungen für die Vermittlung vor, setzt eine Berücksichtigung der Einschränkung voraus, dass diese nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zulässig ist. Die Vermittlung schlechthin ist der Agentur für Arbeit also nicht untersagt, zu entscheiden ist lediglich die Frage, ob bei den vermittlerischen Aktivitäten die vorgenommene Einschränkung berücksichtigt werden darf (Abs. 2 Satz 2).

Gruppe 3 betrifft die Zugehörigkeit zu einer

  • Gewerkschaft,
  • Partei oder
  • vergleichbaren Vereinigung.
 

Rz. 2c

Nimmt der Arbeitgeber Einschränkungen für die Vermittlung eines Ausbildung- oder Arbeitsuchenden vor, setzt eine Berücksichtigung der Einschränkung voraus, dass es sich um eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle in einem Tendenzunternehmen oder -betrieb i. S.v § 118 Abs. 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) handelt (Abs. 2 Satz 3 Nr. 1) und die Art der auszuübenden Tätigkeit die Einschränkung rechtfertigt. Beide Tatbestände müssen kumulativ vorliegen. Die Vermittlung schlechthin ist der Agentur für Arbeit also nicht untersagt, zu entscheiden ist lediglich die Frage, ob bei den vermittlerischen Aktivitäten die vorgenommene Einschränkung berücksichtigt werden darf.

 

Rz. 2d

Jede vom Arbeitgeber vorgenommene Einschränkung in Bezug auf ein oder mehrere Merkmale einer oder mehrerer Gruppen ist von der Agentur für Arbeit getrennt voneinander darauf zu untersuchen, ob die Einschränkung berücksichtigt werden darf.

 

Rz. 2e

Abs. 3 verdeutlicht die Neutralität der Bundesagentur für Arbeit in Bezug auf Arbeitskämpfe. Der Arbeitskampf würde beeinflusst, wenn die Agentur für Arbeit dem Arbeitgeber Ersatzkräfte für streikende Mitarbeiter vermittelte, soweit dies die gewerkschaftliche Seite der Sozialpartner schwächt. Der Vorbehalt des Abs. 3 bezieht sich aber nur auf den unmittelbar betroffenen Bereich des Arbeitskampfes, also Streik und/oder Aussperrung. Abs. 3 beinhaltet also ein eingeschränktes Vermittlungsverbot. Die Agentur für Arbeit hat auf den Arbeitskampf hinzuweisen. Im Prozessverlauf dürfte zunächst das Stellenangebot an die Agentur für Arbeit herangetragen werden. Aus diesem Anlass hat die Agentur für Arbeit den Arbeitgeber, der sicherlich Kenntnis davon hat, dass er von einem Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist, auf die Rechtslage nach Abs. 3 hinzuweisen und Vermittlungsbemühungen aufzunehmen. In Betracht kommende Arbeitnehmer sind ebenfalls auf die Rechtslage hinzuweisen, geeignete Arbeitnehmer sind dem Arbeitgeber erst vorzuschlagen, nachdem sie trotz des Hinweises den Vermittlungswunsch aufrechterhalten. Bei arbeitnehmerorientierter Vermittlung erhält der Arbeitsuchende bzw. Arbeitslose ebenso diesen Hinweis, nachdem der Arbeitgeber an seinem Verlangen nach Vermittlung festgehalten hat.

 

Rz. 2f

Abs. 4 entbi...

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