Rz. 3

Nach Abs. 1 zahlen die umlagepflichtigen Unternehmen die Umlage zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle. Dabei finden die Vorschriften des SGB IV entsprechende Anwendung, soweit nicht anderes bestimmt ist. Nach § 23 Abs. 1 SGB IV werden die Beiträge spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit, mit der das Arbeitsentgelt erzielt wird, ausgeübt worden ist. Beiträge, die der Umlagepflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag von 1 % des rückständigen, auf 50,00 EUR nach unten abgerundeten Betrags zu zahlen.

 

Rz. 4

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird vom Arbeitgeber an die zuständige Krankenkasse abgeführt. Die Umlage ist also entsprechend an die Krankenkasse zu zahlen, an die auch der Gesamtsozialversicherungsbetrag abgeführt wird, § 28i SGB IV.

  • Zuständige Krankenkasse ist bei gesetzlich versicherten Arbeitnehmern die Krankenkasse, bei der die Krankenversicherung des Arbeitnehmers durchgeführt wird (Pflichtversicherung oder freiwillige Versicherung),
  • Zuständige Krankenkasse bei privat versicherten Arbeitnehmer ist die Krankenkasse, die der Arbeitgeber gewählt hat,
  • Bei geringfügig Beschäftigten ist die Minijobzentrale der Bundesknappschaft die Einzugsstelle.
 

Rz. 5

Die Umlagepflicht des Arbeitgeber ergibt sich Kraft Gesetzes und ist nicht von einem rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig (Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherung v. 3.11.2010, S. 22, bestätigt durch das Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Sozialversicherung v. 8.11.2017). Die Einzugsstellen treffen in Zweifelsfällen die Entscheidung über die Umlagepflicht der Arbeitgeber. Die Einzugsstellen sind auch für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Umlagen für die Entgeltabrechnungszeiträume ab 1.1.2009 zuständig.

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