Rz. 26

Abs. 3 regelt die umlagefähigen Aufwendungen. Nach Abs. 3 gehören zu den durch die Umlage zu deckenden Aufwendungen

  1. das Insolvenzgeld einschließlich des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages,
  2. die Verwaltungskosten,
  3. die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber.

Nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ist das Insolvenzgeld nach § 208 SGB III nebst des von der Bundesagentur für Arbeit gezahlten Gesamtsozialversicherungsbeitrages erstattungsfähig. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag besteht nach § 28d Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB IV aus den Beiträgen in der Kranken- und Rentenversicherung für den kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten sowie dem Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem SGB III und den Beiträgen zur Pflegeversicherung. Zu den Verwaltungskosten gehören sowohl Sach- als auch Personalkosten. Bei den Verwaltungskosten sind die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten.27

 

Rz. 27

Pauschaliert werden können hingegen die Kosten für den Einzug der Umlage und der Prüfung der Arbeitgeber, Abs. 3 Satz 2. Die Höhe der Pauschale kann durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach Anhörung der Bundesagentur für Arbeit, des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See festgesetzt werden, § 361 Satz 1 Nr. 2. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch die Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 dieser Verordnung beträgt die von der Bundesagentur für Arbeit an die Krankenkassen zu zahlende Vergütung für den Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld jährlich 9.307.000 EUR. Erhöhte Aufwendungen der Krankenkassen, die bei der Einführung des Verfahrens entstehen, werden pauschal mit einem Zuschlug für die Kalenderjahre 2009 und 2010 von jeweils 5 Mio. EUR abgegolten. Die von der Bundesagentur für Arbeit an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See/Verwaltungsstelle Cottbus zu zahlende pauschale Vergütung für den Einzug der Umlage für das Insolvenzgeld beträgt jährlich 732.000 EUR. In der die Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber ist die von der Bundesagentur für Arbeit zu zahlende pauschale Vergütung der Arbeitgeber durch die Träger der Deutschen Rentenversicherung auf jährlich 2.007.920 EUR festgelegt worden (§ 3 der Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber).

 

Rz. 28

Die Einzugskostenvergütung wird nach § 5 der Verordnung zur Höhe der Pauschale für die Kosten des Einzugs für das Insolvenzgeld und der Prüfung der Arbeitgeber in monatlichen Teilbeträgen geleistet und ist jeweils am 15. des laufenden Monats fällig, § vgl. § 361 Nr. 2.

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