Rz. 11

Abs. 1 Satz 3 betont das besondere Anliegen des Gesetzgebers, dass Personen mit Vermittlungshemmnissen besonders intensiv durch die Agenturen für Arbeit betreut werden. Hierfür kommt es allerdings nicht allein auf ein oder mehrere tatsächliche Vermittlungshemmnisse an, sondern darauf, dass deswegen die berufliche Eingliederung erschwert ist oder voraussichtlich erschwert sein wird. Die Agenturen für Arbeit haben alle möglichen Maßnahmen zu ergreifen, durch die Vermittlungshemmnisse überwunden werden können bzw. eine Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit zu erreichen ist. Nur Abs. 1 Satz 3 enthält neben dem Begriff des Ausbildungsuchenden den Begriff des Arbeitslosen (statt Arbeitsuchenden), was allein aus der Annahme abzuleiten ist, dass der ja aktuell beschäftigte Arbeitsuchende keiner verstärkten vermittlerischen Unterstützung bedarf. Die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft der Agentur für Arbeit hat im Ergebnis eine Prognose anzustellen, ob die berufliche Eingliederung der betroffenen Person voraussichtlich erschwert sein wird und dem Ergebnis entsprechend zu handeln, z. B. durch eine höhere Kontaktdichte, durch vermehrten oder beschleunigten Einsatz von arbeitsmarktpolitischen Instrumenten. Die Aufgabe der Agentur für Arbeit, Suchende mit Arbeitgebern zusammenzuführen, wird dadurch nicht beeinträchtigt. Offene Stellen werden durch Arbeitgeber bereitgestellt und besetzt, die Agentur für Arbeit kann keine Besetzungsentscheidung erzwingen, aber Rahmenbedingungen dafür schaffen, dass eine Bereitschaft bei Arbeitgebern entsteht, auch erschwert beruflich einzugliedernde Menschen einzustellen, ggf. unter Einsatz von Fördermitteln aus der Arbeitslosenversicherung. Die Beratungs- und Vermittlungsfachkraft tritt letztlich nur als eine Art Makler auf. Allein der Umstand, dass eine Arbeit suchende Person nach Ablauf einer definierten Frist noch nicht mit Erfolg in Arbeit vermittelt worden ist, erlaubt nicht den automatischen Rückschluss einer erschwerten beruflichen Eingliederung, denn dies kann auch auf mangelnder Initiative der Agentur für Arbeit beruhen. Insofern kann auch die Frist bis zur Ausgabe eines Vermittlungsgutscheines nach § 45 Abs. 7 als Indiz gewertet, nicht aber als Frist verstanden werden. Der Prognose der Beratungs- und Vermittlungsfachkraft kann vielmehr das Ergebnis der Potenzialanalyse zugrunde gelegt werden. Die Prognose ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar.

 

Rz. 12

Eine verstärkte vermittlerische Unterstützung darf nicht mit einer qualifizierten Vermittlung verwechselt werden. Eine qualifizierte Vermittlung zeigt hohe Passgenauigkeit der Qualifikation des Bewerbers mit den Anforderungen der offenen Stelle; verstärkte vermittlerische Unterstützung wird dagegen meist den Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente beinhalten, mit denen gerade die fehlende Passgenauigkeit überbrückt werden soll. Eine verstärkte vermittlerische Unterstützung kann der Suchende wie auch der Arbeitslose einfordern, die Wahl der Mittel und Methoden verbleibt als Ermessensentscheidung bei der Agentur für Arbeit. Der Ausbildung- oder Arbeitsuchende kann auch nicht mit Erfolg verlangen, von einer bestimmten Beratungs- und Vermittlungsfachkraft betreut oder gerade nicht betreut zu werden.

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