Rz. 2

§ 342 setzt voraus, dass ein in Beschäftigung stehender Arbeitnehmer während dieser Beschäftigung versicherungspflichtig zur Arbeitsförderung ist. Dies richtet sich nach dem Zweiten Kapitel (§§ 24 ff.). Beitragspflichtig ist nur Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen, insbesondere abhängigen Beschäftigung.

 

Rz. 3

Beiträge werden nur von versicherungspflichtigem Arbeitsentgelt erhoben, soweit dieses die Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Beitragsbemessungsgrenze für die Arbeitslosenversicherung ist diejenige aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die für Arbeiter und Angestellte maßgebend ist. Das gilt hinsichtlich der Beiträge zur Arbeitsförderung auch für knappschaftlich versicherte Arbeitnehmer. Die Beitragsbemessungsgrenze wird gemäß § 160 SGB VI jährlich von der Bundesregierung durch Rechtsverordnung für i. d. R. ein Jahr bestimmt. Eine Änderung der Beitragsbemessungsgrenze folgt den Änderungen der Bruttolohnsumme im vergangenen zu der Bruttolohnsumme im vorvergangenen Kalenderjahr. Damit ist im Grundsatz gewährleistet, dass stets dasselbe Arbeitsentgeltniveau für die Beitragsbemessung relevant ist. Aufgrund der höheren Beitragsbemessungsgrenze steigen die Beitragseinnahmen. Diesen folgen höhere Ausgaben für die Versicherungsleistungen aufgrund einer höheren Leistungsbemessungsgrenze.

 

Rz. 4

Das maßgebende Arbeitsentgelt richtet sich nach § 14 SGB IV. Je nach Charakter des Entgelts ist dieses als Einmalleistung oder als laufendes Arbeitsentgelt der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. An 3 Terminen jährlich aufgrund einer Zielvereinbarung ausgezahltes variables Entgelt sind den Zuwendungen (§ 23a SGB IV) zuzurechnen. Der Beitragsanspruch entsteht zeitgleich mit dem Arbeitsentgeltanspruch, selbst wenn der Arbeitgeber das Entgelt nicht oder später zahlt. Da das Sozialversicherungsrecht grundsätzlich nicht dem Zuflussprinzip folgt, sind die so gezahlten Zuwendungen als Einmalleistung der Beitragsberechnung zugrunde zu legen (BSG, Urteil v. 3.6.2009, B 12 R 12/07 R, info also 2009 S. 270).

 

Rz. 5

Beschäftigungen zur Berufsausbildung, die nicht unter einen Tarifvertrag fallen, können ein besonders niedriges Arbeitsentgelt aufweisen. Das trifft insbesondere auf Praktikantenverhältnisse zu, wenn diese keinen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz beanspruchen können. Die Bestimmung eines Mindestarbeitsentgelts für die Beitragsberechnung hat für diese Fälle möglicherweise noch eine vereinfachende Funktion. Die Bezugsgröße nach § 18 SGB IV wird kalenderjährlich durch Rechtsverordnung des BMAS festgesetzt (§ 17 Abs. 2 SGB IV). Sie hat aber keine sozialpolitische Wirkung, weil im Versicherungsfall das während der Beschäftigung zur Berufsausbildung erzielte Arbeitsentgelt der Bemessung des Arbeitslosengeldes (Alg) zugrunde gelegt wird. Für den Lebensunterhalt kann auch ein Alg nicht ausreichen, dem 1 % der monatlichen Bezugsgröße zugrunde gelegt wurde. 2015 beträgt 1 % der Bezugsgröße im Bundesgebiet West 28,35 EUR und im Bundesgebiet Ost 24,15 EUR. Eine besondere Bemessungsvorschrift bezogen auf die Ausbildungsvergütung existiert für das Alg nicht. Deshalb können Betroffene nur ausnahmsweise eine günstigere Bemessung verlangen, z. B. bei Vorliegen einer besonderen Härte (vgl. § 150 Abs. 3 Nr. 2). Auch bei Beschäftigungen zur Berufsausbildung gilt in Bezug auf die Bezugsgröße die Regelung des § 408.

 

Rz. 6

Grundsätzlich gilt für die Beitragsbemessungsgrundlage der Bruttogrundsatz, d. h., es wird das Bruttoarbeitsentgelt zugrunde gelegt. Das gilt nicht für geringfügig Beschäftigte mit Pauschalversteuerung. Bei vereinbartem Nettoverdienst sind diesem die üblichen Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung hinzuzurechnen.

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