Rz. 6

Beitragsbemessungsgrundlage ist nach Abs. 2 Satz 1 die Summe aller beitragspflichtigen Einnahmen. Im Zweiten Kapitel wird geregelt, welche Beschäftigungen und sonstigen Sachverhalte der Beitragspflicht unterliegen (Versicherungspflichtverhältnisse). Die beitragspflichtige Einnahme wird der Höhe nach in den §§ 342 ff. festgelegt. Regelfall ist das aus einer abhängigen Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt.

 

Rz. 7

Die Beitragsbemessungsgrenze entspricht derjenigen der allgemeinen Rentenversicherung. Sie wird jährlich durch Rechtsverordnung für das Bundesgebiet West und das Beitrittsgebiet Ost gesondert festgelegt. Die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze richtet sich nach dem Beschäftigungsort (vgl. § 408 Nr. 2).

 

Rz. 8

Der Beitragsbemessungsgrenze entsprechend werden Versicherungsleistungen der Arbeitsförderung auch nur bis zu einer Leistungsbemessungsgrenze erbracht. Insoweit sind Beitrag und Leistung mit einer Obergrenze versehen.

 

Rz. 8a

§ 352 Abs. 1 ermächtigt die Bundesregierung nach weiteren Maßgaben zu einer Rechtsverordnung, nach der die Beiträge zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz zu erheben sind. Hiervon hat die Bundesregierung mit der Beitragssatzverordnung 2009 Gebrauch gemacht. Der dort festgelegte Beitragssatz wurde zum 1.2.2009 allerdings in § 341 aufgenommen. Damit konnte die Beitragssatzverordnung zu diesem Zeitpunkt wieder aufgehoben werden. Ergänzend zur Beitragssatzsenkung nach § 341 ist der Beitragssatz durch Rechtsverordnung nach § 352 Abs. 1 um weitere 0,1 Prozentpunkte auf dadurch insgesamt 2,5 % der Beitragsbemessungsgrundlage abgesenkt worden. Dies bestimmt die Beitragssatzverordnung 2019 v. 18.12.2019 (BGBl. I S. 2663) für die Zeit v. 1.1.2019 bis zum 31.12.2022. Dann tritt die Rechtsverordnung außer Kraft. Durch Änderungsverordnung v. 2.12.2019 (BGBl. I S. 1998) wurde der Beitragssatz ab 1.1.2020 um weitere 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 % vermindert. Seit 2023 sind die Absenkungen nach der Rechtsverordnung zu § 352 entfallen; es hatte auch keine Überlegungen gegeben, sie zu verlängern.

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