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Die Vorschrift regelt die Grundlage und den konkreten Prozentsatz für den Beitrag zur Arbeitsförderung als wichtigste Einnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Bestreitung der Versicherungsausgaben aus der Arbeitslosenversicherung und der arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen zur Eingliederung der arbeitslosen und arbeitsuchenden Menschen außerhalb der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II in das Erwerbsleben.

Abs. 1 regelt grundsätzlich, dass sich der Beitrag zur Arbeitsförderung nach einem Prozentsatz der Beitragsbemessungsgrundlage richtet. Damit stehen dem Gesetzgeber zwei Parameter für die Bestimmung der Beitragshöhe zur Verfügung. Änderungen der Beitragsbemessungsgrundlage wirken sich dabei nur vergleichsweise geringfügig gegenüber einer Prozentsatzänderung aus.

Abs. 2 legt den Beitragssatz auf 2,6 % der Beitragsbemessungsgrundlage ab dem 1.1.2019 fest. Dieser Beitragssatz ist durch Rechtsverordnung nach § 352 zum 1.1.2019 und weiter zum 1.1.2020 zusätzlich abgesenkt worden. Zuvor galt ein Beitragssatz von 3,0 % der Beitragsbemessungsgrundlage seit dem 1.1.2011. Die Festlegung des Beitragssatzes definiert nicht zugleich auch das versicherte Risiko, der Beitragssatz fungiert als Element eines sozialen Ausgleichs in der Arbeitslosenversicherung. Durch Sonderbestimmungen wird der Beitragssatz teilweise auf 1,5 % festgelegt (vgl. §§ 346, 347, 418). Seit 2023 beläuft sich der Beitragssatz wieder auf 2,6 %.

Abs. 3 definiert die Beitragsbemessungsgrundlage. Danach sind von den beitragspflichtigen Einnahmen Beiträge abzuführen, soweit die Beitragsbemessungsgrundlage nicht überschritten wird, also bis zur Beitragsbemessungsgrenze (Abs. 3 Satz 1). Für übersteigende Einnahmen bedarf es einer Sonderregelung im Gesetz, um sie der Beitragspflicht zu unterwerfen (Abs. 3 Satz 4). Ansonsten sind die Einnahmen beitragsfrei. Abs. 3 Satz 2 und 3 regelt die Berechnung der Beiträge. Zugrunde zu legen ist für einen Tag 1/360 der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze. Die beitragspflichtigen Einnahmen sind dementsprechend auf einen Tag herunterzubrechen: Wöchentliche Einnahmen werden durch 7, monatliche Einnahmen werden durch 30 und jährliche Einnahmen werden dazu durch 360 dividiert.

Abs. 4 legt die Beitragsbemessungsgrenze auf die Grenze fest, die auch für die allgemeine Rentenversicherung maßgebend ist. Durch Veränderung der Beitragsbemessungsgrenze kann einerseits erheblicher Einfluss auf den Umfang der Beitragseinnahmen genommen werden, aber im Grundsatz nicht auch auf den Personenkreis, der der Arbeitslosenversicherung unterfällt, weil ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze nicht zur Folge hat, dass eine gänzliche Befreiung von der Arbeitslosenversicherungspflicht ermöglicht wird. Mit einer Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze geht regelmäßig auch eine Erhöhung der Leistungsbemessungsgrenze einher, steigenden Beitragseinnahmen stehen also auch steigende Leistungsausgaben gegenüber.

Die Vorschrift wird durch § 352 ergänzt. Dort ist in Abs. 1 festgelegt, dass die Bundesregierung ermächtigt wird, durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Finanzlage der Bundesagentur für Arbeit sowie unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie deren voraussichtlicher Entwicklung zu bestimmen, dass die Beiträge zur Arbeitsförderung zeitweise nach einem niedrigeren Beitragssatz erhoben werden. Eine Änderung dieser Regelung durch das Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024 wurde im Gesetzgebungsverfahren wieder aufgegeben.

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