Rz. 11

Die Vorschrift legt grundsätzlich fest, woraus sich die Bundesagentur für Arbeit zur Erbringung der Leistungen zur Arbeitsförderung speist. Das sind – von den sonstigen Einnahmen einmal abgesehen - Versicherungsbeiträge sowie Umlagen zur Finanzierung bestimmter Leistungen, für die der Gesetzgeber die Arbeitslosenversicherung nicht als verantwortliches staatliches System ansieht, sondern die Arbeitgeber als eigene Solidargemeinschaft.

 

Rz. 12

Die Vorschrift schafft damit in erster Linie eine Struktur der Finanziers der Arbeitsförderung. Sie stellt damit auch klar, dass Länder und Gemeinden die Arbeitsförderung jedenfalls im Grundsatz nicht mitfinanzieren müssen. Seit 2013 beteiligt sich der Bund nicht mehr an den Kosten der Arbeitsförderung. Daraus entsteht bei der Bundesagentur für Arbeit eine Unterdeckung, die durch einen effizienteren Mitteleinsatz, Kürzungen bei den arbeitsmarktpolitischen Ausgaben oder durch Einsatz der Rücklage aufgefangen werden musste, soweit die Unterdeckung nicht bereits dadurch ausgeglichen wird, dass der Bund den Eingliederungsbeitrag nach § 46 SGB II nicht mehr erhebt.

 

Rz. 13

Die Regelung unterscheidet nicht nach Leistungen, für die die Mittel bestimmt sind, und schafft damit auch keine Abgrenzung von den sog. versicherungsfremden Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.

 

Rz. 14

§ 340 stellt klar, dass Beiträge nicht nur von den versicherungspflichtigen Arbeitnehmern, sondern auch von Arbeitgebern und Dritten aufzubringen sind. Dies begegnet im Ergebnis keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Wer in welchem Umfang Beiträge zu tragen hat, regeln Spezialvorschriften. Dritte können z. B. andere Sozialleistungsträger, Träger von Einrichtungen oder die Bundesländer sein (vgl. im Einzelnen § 347 und die Komm. dort). Umlagen werden von Arbeitgebern für das Wintergeld und die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 102 als ergänzende Leistungen zum Saison-Kurzarbeitergeld sowie zum Insolvenzgeld aufgebracht.

 

Rz. 15

Seit dem 1.1.2019 werden Beiträge nach einem Beitragssatz von 2,5 % der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben (vgl. § 341 Abs. 2 und die Beitragssatzverordnung 2019 v. 18.12.2018, BGBl. I S. 2663). Die Beitragssatzverordnung tritt am 31.12.2022 außer Kraft, ab 1.1.2023 gilt ein Beitragssatz von 2,6 % der Beitragsbemessungsgrundlage.

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