Rz. 3

§ 339 trifft von den Bestimmungen im SGB X zur Berechnung von Fristen (§ 26 SGB X) abweichende Regelungen. Im Grundsatz soll die Vorschrift den Verwaltungsaufwand der Agenturen für Arbeit begrenzen. Da damit aber Intransparenz für die Kunden der Bundesagentur für Arbeit entsteht und auf deren Auskunftsersuchen und Beschwerden reagiert werden muss, ist zweifelhaft, dass die Ziele der Vorschrift erreicht werden können. Die Vorschrift ist für die Berechnung von Zeiten bei der Berechnung von Leistungen anzuwenden. Auf die Vorschriften über die Versicherungspflicht nach dem Zweiten Kapitel können die Regelungen daher nicht angewandt werden. Mit "Leistungen" in Satz 1 ist wohl die "Leistungshöhe" gemeint.

 

Rz. 4

Satz 1 teilt für Leistungen den Monat grundsätzlich in 30 Tage und die Woche grundsätzlich in 7 Tage auf. Dadurch wird unabhängig von den unterschiedlich langen Kalendermonaten (28, 29, 30 und 31 Kalendertage) gewährleistet, dass auf jeden Kalendertag 1/30 der Monatsleistung bzw. 1/7 der Wochenleistung entfällt.

 

Rz. 4a

Wird eine Leistung auf Tagesbasis berechnet, entfallen 7 Tagessätze auf eine Woche und 30 Tagessätze unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage auf jeden denkbaren Kalendermonat. Eine entsprechende Regelung enthält § 41 SGB II für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

 

Rz. 5

In der Praxis hat die Regelung Bedeutung, wenn Leistungen nur für Teilmonate zu erbringen sind. Dann entfallen z. B. auf die Zeit vom 1. Februar bis 17. Februar wie auf die Zeit vom 1. März bis 17. März und vom 1. April bis 17. April Leistungen in gleicher Höhe (17/30 des Monatssatzes oder 17 Tagessätze). Der volle Monatssatz wird im Februar und März in gleicher Weise berechnet wie im April, obwohl nur dieser genau 30 Kalendertage umfasst.

 

Rz. 6

Ebenso entfallen z. B. auf die Zeit vom 20. Februar bis 28. Februar 9/30 der Monatsleistung, auf die Zeit vom 20. März bis 31. März 12/30 der Monatsleistung und auf die Zeit vom 20. April bis 30. April 11/30 der Monatsleistung. Satz 1 ist nicht anwendbar, soweit gesetzliche Regelungen auf Kalendermonate abstellen.

 

Rz. 7

Satz 2 legt fest, dass sowohl bei der Berechnung, ob die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld (Alg) erfüllt ist, als auch bei der Berechnung des erfüllten Anspruchs auf Arbeitslosengeld (Alg) ein Monat 30 Kalendertagen entspricht. Das führt dazu, dass ein volles Jahr Beschäftigung vom 1. Januar bis 31. Dezember 12 Monate, aber nur 360 Tage einbringt. Dieser Fall ist für die Erfüllung der Anwartschaftszeit ohne Belang, weil 12 volle Monate zurückgelegt worden sind. Nach Satz 2 wäre die Anwartschaftszeit aber auch erfüllt, wenn eine Beschäftigung vom 2. März bis Ende Februar des nächsten Jahres ausgeübt worden wäre, obwohl der Monat März nicht vollständig, aber zu 30 Tagen mit Versicherungszeiten belegt ist. Eine Beschäftigung im Februar von 28 Tagen könnte je nach Auslegung nicht berücksichtigt werden, weil keine 30 Tage zurückgelegt wurden. Deshalb gewährleistet Satz 2, dass auch der Februar mit 30 Tagen berücksichtigt wird. Anders als beim Beitragsrecht wird keine Regelung für Jahre bzw. Kalenderjahre getroffen, hierfür könnte § 339 nicht angewendet werden. Jedenfalls ist durch die Formulierung der Vorschrift klargestellt, dass auch Sonn- und Feiertage zu berücksichtigen sind.

 

Rz. 8

Bei der Vielzahl unterschiedlicher Fallgestaltungen und Auslegungsmöglichkeiten wahrt nur die Variante ein effektives Verwaltungshandeln, die aus einer Beschäftigung die fortlaufenden Tage berechnet und jeweils nach 30 Tagen Beschäftigung einen Monat feststellt (vgl. auch BSG, Urteil v. 17.5.2001, B 7 AL 42/00, SozR 3-4100 § 107 Nr. 11). Umgekehrt ist ein Monat Anspruchsdauer auf Alg erst verbraucht, wenn für 30 Tage Leistungen gezahlt worden sind. Im Rahmen der Leistungsbemessung ist das Arbeitsentgelt dagegen widerspruchsfrei durch die genaue Anzahl von Kalendertagen zu teilen, in denen es erzielt wurde, weil es nach Kalendertagen berechnet wird (BSG, Urteil v. 6.5.2009, B 11 AL 7/08 R, SozR 4-4300 § 130 Nr. 5, unter Hinweis auf BSG, Urteil v. 8.2.2007, B 7a 38/06 R, SozR 4-4300 § 424j Nr. 2).

 

Rz. 8a

Die Regelungen gelten sinngemäß auch für das Teil-Alg (§ 162).

 

Rz. 9

Satz 3 vollzieht die Regelungen für das Alg auch für das Übergangsgeld im Anschluss an eine abgeschlossene Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nach. Der Anwartschaftszeit beim Alg entspricht die Vorbeschäftigungszeit beim Übergangsgeld. Dadurch wird ein Jahr Vorbeschäftigungszeit auch durch 360 Tage erfüllt ebenso wie ein Zeitraum von 3 Monaten durch 90 Tage.

 

Rz. 10

§ 339 entfaltet die beabsichtigten Wirkungen nicht. Transparenz und einfaches Verwaltungshandeln würden erzielt, wenn Anwartschaftszeiten nach Kalendertagen zu berechnen wären und für Teilmonate einer auf Monaten festgesetzten Leistung auf jeden Kalendertag des Teilmonats 1/30 der Monatsleistung entfiele.

 

Rz. 11

Soweit Berechnungen nicht auf der Basis der Regelungen des § 339 anzustellen sind, gilt das SGB X (vgl. insbesondere § 26 SGB X i. ...

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