Rz. 3

Für die Zeit bis zum 30.11.2021 gilt noch Abs. 1. Danach sind Geldleistungen nach dem SGB III grundsätzlich auf ein Konto des Leistungsberechtigten bei einem Geldinstitut zu überweisen. Dabei darf nach der Logik der EU nicht vorgegeben werden, dass die Geldleistung nur auf ein inländisches Konto überwiesen werden darf. Dem dient die Formulierung in Abs. 1 über die verbotene Vorgabe eines Zahlungskontos innerhalb der Europäischen Union für die überweisende Stelle wie auch für den Zahlungsempfänger hinsichtlich der Annahme von Überweisungen und der Behandlung von Lastschriften. Bei der Wahl des Geldinstituts sowie der Kontenart ist der Leistungsberechtigte frei, sofern eine Überweisung auf das Konto durchgeführt werden kann. Die Geldleistungen werden kostenfrei überwiesen. Eventuelle Gebühren, die das Geldinstitut erhebt, hat der Leistungsberechtigte zu tragen. Sie können von der Arbeitsverwaltung nicht übernommen werden. Es liegt allein beim Leistungsberechtigten, ein gebührenfreies Konto zu erlangen. Die Gebühren können auch nicht erstattet werden, wenn der Leistungsberechtigte nachweist, dass er nur ein gebührenpflichtiges Konto erlangen konnte.

 

Rz. 4

Der Leistungsberechtigte kann auch bestimmen, dass ihm die Leistung durch Zahlungsanweisung oder Zahlungsanweisung zur Verrechnung ausgezahlt wird. Dann erhält er an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort eine Barauszahlung durch die Post oder einen Scheck zur Einlösung bei der Post. Allerdings bestimmt Abs. 1 Satz 2 noch bis zum 30.11.2021, dass die dadurch entstehenden Kosten (ein Grundentgelt zuzüglich eines gestaffelten betragsmäßigen Entgeltes) vom Leistungsberechtigten zu tragen sind. Sie werden von der Auszahlungssumme abgezogen.

 

Rz. 5

Führt der Leistungsberechtigte ein Konto, auf das keine Überweisungen vorgenommen werden können, unterfällt er Abs. 1 Satz 2 noch bis zum 30.11.2021 mit der Folge, dass ihm Zahlungsanweisungen zur Verrechnung unter Abzug der Gebühren übersandt werden.

 

Rz. 6

Grundsätzlich haben sich die meisten Geldinstitute bereit erklärt, für jeden Leistungsempfänger ein Girokonto auf Guthabenbasis einzurichten, auch wenn der Betroffene in der Vergangenheit bereits durch Auffälligkeiten in Erscheinung getreten ist. Hierüber ist der Leistungsberechtigte ggf. nach § 14 SGB I zu beraten. Der Zentrale Kreditausschuss hat eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen, damit auch die Bezieher von Sozialleistungen die Möglichkeit haben, unter anderem am Überweisungsverkehr teilzunehmen. Auf die Höhe der Einkünfte kommt es danach nicht an, auch Eintragungen bei der SCHUFA, die auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse hindeuten, seien allein kein Grund, die Führung eines Girokontos zu verweigern. Unzumutbar sei die Eröffnung oder Weiterführung des Kontos jedoch, wenn der Kunde die Leistungen des Kreditinstitutes missbraucht, für das Vertragsverhältnis wesentliche Falschangaben macht oder nicht sichergestellt ist, dass das Kreditinstitut die für die Kontoführung und -nutzung vereinbarten üblichen Entgelte erhält. In der Praxis der Geldinstitute wird die Selbstverpflichtung jedoch nicht durchgängig und in jedem Fall umgesetzt. Deshalb bestimmt Abs. 1 Satz 3 noch bis zum 30.11.2021, dass durch Postbarzahlung oder Zahlungsanweisung zur Verrechnung entstehende Gebühren nicht von der Leistung abgezogen werden, wenn dem Leistungsberechtigten die Einrichtung eines Kontos nicht möglich ist. Das kann angenommen werden, wenn der Leistungsberechtigte Belege der wichtigsten Geldinstitute am Ort, die eine Abweisung der Bitte um Eröffnung eines Kontos dokumentieren, vorlegen kann. Es ist nicht erforderlich, dass der Leistungsberechtigte alle Geldinstitute aufsucht. Die Agenturen für Arbeit gehen davon aus, dass der Leistungsberechtigte die zuständige Schlichtungsstelle anruft, wenn ihm die Einrichtung eines Kontos verweigert wird, und bei einer Bestätigung durch die Schlichtungsstelle den Leistungsberechtigten ein Verschulden trifft, sodass er den Kostenabzug durch den Transfer der Leistung an seinen Wohnsitz gleichwohl zu tragen habe. Diese Praxis findet im Gesetz keine Stütze. Sie wäre selbst dann nicht akzeptabel, wenn das Verhalten des Leistungsempfängers zur Kündigung eines bestehenden Kontos führen würde. Hierfür wäre eine gesetzliche Klarstellung erforderlich. Die Agenturen für Arbeit halten ein Hinweisblatt und einen Vordruck zur Einschaltung einer Kundenbeschwerdestelle der Bankenverbände, der Genossenschaftsverbände oder der Bundesverbände öffentlicher Banken bzw. deutscher Banken bereit.

 

Rz. 6a

Der gesetzgeberische Ansatz der Kostentragung für Zahlungsanweisungen durch den Leistungsempfänger ist jedenfalls berechtigt, nachdem dieser im Falle eines für ihn geführten Kontos bei einem Geldinstitut die Führung als Pfändungsschutzkonto beantragen kann. Dann besteht insofern kein Grund mehr, Überweisungen der Geldleistungen nicht zu akzeptieren. Die Geldleistung ist vor dem Zugriff Dritter geschützt.

 

Rz. 6b

Am 1.12.2021 tritt die geänderte Fass...

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