0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Zum 1.1.1998 wurde Satz 2 eingefügt und Satz 5 aufgehoben, der frühere Satz 6 wurde Satz 5 durch das 1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2970).

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2004 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) redaktionell geändert. Die Streichung des Hinweises auf Art. II § 15c erfolgte wegen der Aufhebung dieser Vorschrift durch das 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983).

Die Vorschrift wurde zum 1.1.2005 durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) neu gefasst.

Mit Wirkung zum 1.10.2005 wurde die Vorschrift durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) geändert.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2022 aufgehoben.

1 Allgemeines/Rechtspraxis

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelte den Sachverhalt möglicherweise unterschiedlicher Beurteilung der Arbeitslosenversicherungspflicht durch die Einzugsstelle bzw. den Träger der Rentenversicherung einerseits und die Bundesagentur für Arbeit andererseits im Anschluss an das Verfahren nach § 7a Abs. 1 SGB IV durch Zuweisung einer Entscheidungskompetenz über das Vorliegen einer Beschäftigung an die Deutsche Rentenversicherung außerhalb eines Beitrags- oder Leistungsverfahrens (vgl. BSG, Urteil v. 4.6.2009, B 12 R 6/08 R, USK 2009 S. 72). Der Sachverhalt der freiwilligen Weiterversicherung (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag) nach § 28a wurde durch die Vorschrift nicht tangiert.

 

Rz. 3

Mit der Neuregelung des Statusfeststellungsverfahrens durch das in Rz. 1 genannte Gesetz v. 16.7.2021 mit Wirkung zum 1.1.2022 bzw. 1.4.2022 wurde in § 7a Abs. 2 Satz 4 SGB IV eine Bindungswirkung gegenüber anderen Versicherungsträgern eingeführt. Diese umfasst auch die Bundesagentur für Arbeit, sodass die Vorschrift § 336 seither nicht mehr erforderlich ist. Eine Übergangsregelung enthält § 453.

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