Rz. 19

Abs. 4 verlagert den Ausgleich der Beiträge und Leistungen auf die Krankenkassen, wenn für die Sozialversicherung der Leistungsempfänger und das Beschäftigungsverhältnis unterschiedliche Krankenkassen zuständig sind bzw. waren. Es ist der Zustand herzustellen, der ohne die Gleichwohlgewährung maßgebend gewesen wäre.

 

Rz. 20

Aus der Sozialversicherung der Leistungsempfänger werden die Beiträge erstattet; aus der dem Beschäftigungsverhältnis zugehörigen Krankenversicherung werden erbrachte Leistungen erstattet.

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