Rz. 14

Abs. 3 räumt der Bundesagentur für Arbeit einen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber in Fällen der Gleichwohlgewährung nach § 157 (Arbeitsentgelt und Urlaubsabgeltung) ein. Der Ersatzanspruch umfasst die Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge, aufgrund der Verweisung in Abs. 5 auch die Pflegeversicherungsbeiträge. Die Vorschrift ergänzt § 115 SGB X, soweit dort ein Ersatz der Beiträge nicht bestimmt wird.

 

Rz. 15

Die Ersatzpflicht setzt voraus, dass der Arbeitgeber für den Ersatzzeitraum verpflichtet ist, für den Arbeitnehmer Beiträge zu entrichten. Der Ersatzanspruch entsteht mit der Entrichtung von Beiträgen durch die Bundesagentur für Arbeit.

 

Rz. 16

Durch die Ersatzpflicht wird der Arbeitgeber davon befreit, Beiträge für den Arbeitnehmer zu entrichten. Ggf. muss er noch Differenzbeträge entrichten. Die Ersatzpflicht umfasst höchstens die von der Bundesagentur für Arbeit geleisteten Beiträge, zugleich aber auch höchstens die Beiträge, die der Arbeitgeber ohne die Ersatzpflicht zu entrichten gehabt hätte. Damit erhält die Bundesagentur für Arbeit keinesfalls mehr an Beiträgen aus der Erstattung des Arbeitgebers, als sie selbst geleistet hat, ggf. aber weniger, falls der Arbeitgeber selbst nur einen geringeren Beitrag zu leisten gehabt hätte. Die Ersatzpflicht entfällt nicht, wenn der Arbeitgeber bereits selbst Beiträge geleistet hat.

 

Rz. 17

Die Ersatzpflicht besteht auch hinsichtlich des Arbeitgeberzuschusses zur privaten Krankenversicherung, wenn das Gehalt des Arbeitnehmers die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet. Daran ändert sich nichts, wenn der Arbeitnehmer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und diese durch die Krankenversicherung der Bundesagentur für Arbeit in eine Pflichtversicherung übergegangen ist, der Arbeitgeber also zur Zahlung eines Beitragszuschusses nicht mehr verpflichtet ist.

 

Rz. 18

Ersatzansprüche nach Abs. 3 verjähren in 4 Jahren (vgl. § 25, § 27 Abs. 2 SGB IV).

 

Rz. 18a

Das Gesetz sieht keine Pflicht zur Erstattung der wegen einer Gleichwohlleistung von der Agentur für Arbeit getragenen Sozialversicherungsbeiträge vor (BSG, Urteil v. 29.1.2008, B 7/7a AL 58/06 R, Kurzwiedergabe in info also 2008 S. 165)

 

Rz. 18b

Der Arbeitgeber schuldet auch im Falle der Gleichwohlgewährung nach § 157 Abs. 3 den Gesamtsozialversicherungsbeitrag gegenüber der Einzugsstelle. Dieser kann er den Erfüllungseinwand nach Abs. 3 Satz 2 (und Abs. 5) erst entgegenhalten, wenn er die Erstattung gegenüber der Bundesagentur für Arbeit vorgenommen hat (BSG, Urteil v. 28.5.2015, B 12 R 16/13 R).

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