Rz. 10

Abs. 3 räumt der Bundesagentur für Arbeit zum einen Aufrechnungsmöglichkeiten ein, um Ansprüche auf die Winterbeschäftigungs-Umlage, sofern diese direkt an die Bundesagentur für Arbeit und nicht an eine gemeinsame Einrichtung abgeführt wird, und auf Erstattung zu Unrecht geleisteter Beitragserstattungen und Lehrgangskosten nach § 102, § 106a oder einer Rechtsverordnung aufgrund des § 109 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 zu realisieren. Bei diesen Ansprüchen ist der Arbeitgeber Schuldner. Durch Fiktion der Leistungsempfängerschaft wird die für eine Aufrechnung notwendige Aufrechnungslage ermöglicht, auch soweit die Leistungsansprüche nach materiellem Recht den Arbeitnehmern zustehen.

 

Rz. 11

Zum anderen darf die Bundesagentur für Arbeit Ansprüche auf Rückzahlung vorläufig erbrachten Kurzarbeitergeldes und Wintergeldes nach § 328 durch Aufrechnung realisieren. § 328 Abs. 3 Satz 2 bestimmt den Arbeitgeber als Rückzahlungspflichtigen. Dieser nimmt insoweit die Stellung eines Treuhänders für seine betroffenen Arbeitnehmer ein.

 

Rz. 12

Aufgerechnet wird mit Ansprüchen auf Kurzarbeitergeld bzw. Wintergeld, das Arbeitnehmern zusteht. Dazu fingiert Abs. 3 den Arbeitgeber als Anspruchsberechtigten. Bei der Aufrechnung handelt es sich um Leistungen, die der Arbeitgeber gegenüber den Arbeitnehmern vorgestreckt hat. Durch die Aufrechnung wird ihm also eine Erstattung seiner Verauslagung verwehrt, die Arbeitnehmer nehmen keinen Schaden. Die Fiktion des anspruchsberechtigten Arbeitgebers stellt insofern überhaupt erst die Aufrechnungslage her.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge