Rz. 2

Die Vorschrift war in wesentlichen Teilen (außer Abs. 3 Satz 2) schon früher in § 152 AFG enthalten. Sie dient allein den Interessen der Verwaltung der Arbeitslosenversicherung. Sie regelt Abweichungen von den Aufhebungs- und Rücknahmevorschriften im SGB X (§§ 44, 45, 48 SGB X). Als Spezialvorschriften gehen sie den allgemeinen Vorschriften nach dem SGB X vor. Aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung von Sozialausgaben in größerem Umfang werden Arbeitnehmer begünstigende Regelungen eingeschränkt. Die Vorschrift verwendet den Oberbegriff der Aufhebung, was auch die Rücknahme von Verwaltungsakten einschließt.

Abs. 1 begrenzt Nachzahlungen aufgrund von Rechtsprechung des BVerfG und insbesondere des BSG über die Nichtigkeit einer Rechtsnorm, einer für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärten Rechtsnorm oder in ständiger Rechtsprechung anders als durch die Bundesagentur für Arbeit ausgelegten Rechtsnorm auf Zeiträume ab dem maßgebenden Beschluss oder Urteil. Das betrifft nur die unanfechtbar gewordenen rechtswidrigen Verwaltungsakte. Sind die Entscheidungen der Agentur für Arbeit noch anfechtbar, ist der relevante Beschluss bzw. die maßgebende Entscheidung auf den entsprechenden Fall auch rückwirkend anzuwenden, Abs. 1 gilt insoweit nicht.

Abs. 2 bestimmt die rückwirkende Aufhebung von begünstigenden Verwaltungsakten, die bei ihrem Erlass rechtswidrig waren, wenn sich der Begünstigte nicht auf Vertrauen berufen kann. Damit sind die Entscheidungen stets auch für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Regelung des Abs. 2 gilt auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende.

Abs. 3 schreibt die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung wegen veränderter Verhältnisse auch für die Vergangenheit zwingend vor. Nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II soll Abs. 3 Satz 1 und 4 auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende gelten. Abs. 3 besteht jedoch nur aus 2 Sätzen. Relevant ist auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende nur Abs. 3 Satz 1.

Abs. 3 Satz 2 verhinderte Bestandsschutz bei Absenkungen des für die Arbeitslosenhilfe maßgebenden Bemessungsentgelts. Die Regelung hat bereits seit dem 1.1.2005 keinen Anwendungsbereich mehr, weil die Arbeitslosenhilfe als Leistung nach dem SGB III entfallen ist. Daher ist die Regelung auch für die Grundsicherung für Arbeitsuchende bedeutungslos. Der Gesetzgeber hat es aber bis in die 20. Legislaturperiode hinein versäumt, die Regelung aufzuheben.

Die Änderung des Abs. 3 zum 1.4.2012 war nur redaktioneller Art zur geschlechtsneutralen Ausformulierung der Vorschrift.

Abs. 4 begünstigt Arbeitgeber, deren Erstattungspflicht durch einen rechtswidrigen Verwaltungsakt begründet worden ist, durch Rücknahmepflicht auch für die Vergangenheit.

Zu Abs. 1 findet sich in § 40 Abs. 2 SGB II eine entsprechende Regelung für die Grundsicherung für Arbeitsuchende, nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II gelten die Abs. 2, 3 Satz 1 und 4 entsprechend.

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