0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Job-AQTIV-Gesetz v. 10.12.2001 (BGBl. I S. 3443) mit Wirkung zum 1.1.2002 geändert.

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2004 erneut geändert. 

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 neu gefasst.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 33 enthält den gesetzlichen Auftrag an die Agenturen für Arbeit zur Vorbereitung von jungen Menschen und Erwachsenen auf die Berufswahl sowie zur Unterrichtung der Ausbildungsuchenden, Arbeitsuchenden, Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Berufsorientierung durchzuführen. Hierzu hat sie umfassend Auskunft und Rat zu Fragen der Berufswahl, über Berufe und deren Anforderungen und Aussichten, über Wege und Förderung der beruflichen Bildung sowie über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt zu geben.

Berufsorientierung ist damit eine Pflichtaufgabe der Agentur für Arbeit. Sozialrechtsverhältnisse werden durch Berufsorientierung eher nicht entstehen, mangels eines subjektiven Rechts auf Berufsorientierung, die insoweit nur eine gebotene Dienstleistung der Agentur für Arbeit darstellt, können bei fehlerhafter oder fehlender Berufsorientierung keine Ersatzansprüche oder Amtshaftungsansprüche geltend gemacht werden. Unter Umständen kommt ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch in Betracht, wenn die Agentur für Arbeit Informationspflichten verletzt, auf deren Erfüllung der Betroffene vertrauen durfte.

 

Rz. 2a

Berufsorientierung dient im Sinne von Hilfe zur Selbsthilfe dazu, die Kompetenzen von jungen Menschen und Erwachsenen für eine eigenständige Entscheidung über die Berufswahl zu vermitteln (Satz 1 Nr. 1) und den relevanten Personenkreis (Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Ausbildung- und Arbeitsuchende) über die Orientierungsgegenstände nach Satz 2 zu unterrichten.

 

Rz. 2b

Satz 2 enthält die Gegenstände der Berufsorientierung. Das sind Auskunft und Rat

  • zu Fragen der Berufswahl,
  • über die Berufe, ihre Anforderungen und Aussichten,
  • über die Wege und die Förderung der beruflichen Bildung,
  • über beruflich bedeutsame Entwicklungen in den Betrieben, Verwaltungen und auf dem Arbeitsmarkt.

Diese Aufzählung ist abschließend formuliert. Sie bezieht sich in gleicher Weise auf die Vorbereitung der Berufswahl wie auch auf die Unterrichtung der angegebenen Personengruppen. Auszubildende haben die Berufswahlentscheidung bereits getroffen, deshalb sind sie in Satz 1 Nr. 2 nicht aufgeführt. Arbeitnehmer können dagegen beschäftigt sein, ohne einen bestimmten Beruf erlernt zu haben, dann steht ihnen eine Berufswahlentscheidung ggf. noch bevor. Unter Berufswahl ist aber jedenfalls auch die Berufswechselentscheidung zu verstehen, woraus sich auch erklärt, warum der Gesetzgeber als Personenkreis für die Vorbereitung auf die Berufswahl nicht nur junge Menschen, sondern ausdrücklich auch alle Erwachsenen unabhängig von ihrem Alter aufgeführt hat.

 

Rz. 2c

Ob die Berufsorientierung als Sozialleistung zu charakterisieren ist oder nicht, muss mangels Praxisrelevanz nicht zwingend beantwortet werden. Vor dem Hintergrund von sozialen Rechten, auf die schon nach dem SGB I ein individueller Anspruch besteht, wird man eher nicht von einer Sozialleistung ausgehen können (vgl. §§ 3, 11 SGB I).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Berufsorientierung soll nach der Gesetzesbegründung zum Arbeitsförderungsreformgesetz lediglich der gebräuchlichere Begriff gegenüber der zuvor verwendeten Berufsaufklärung sein. Orientierung weist indes schon mehr als bloße Aufklärung auf ein Ziel hin, der Gesetzgeber hat eine Konkretisierung vorgenommen und den davon betroffenen Personenkreis konkret benannt.

 

Rz. 4

Die Agentur für Arbeit soll vorbereiten und unterrichten. Die Vorbereitung bezieht sich auf die mehr oder weniger kurzfristig bevorstehende, vom Jugendlichen oder Erwachsenen zu treffende Berufswahlentscheidung. Berufsorientierung muss also so lange, so breit und so intensiv alle relevanten Kenntnisse vermitteln, dass die betroffene Person für die Berufswahlentscheidung vorbereitet ist, sie also ohne weitere Hilfestellung eigenverantwortlich treffen kann. Kenntnisse über die Gegenstände nach Satz 2 gehören zur Vorbereitung, sie müssen aufgenommen und möglichst gut für die Berufswahlentscheidung verarbeitet worden sein.

 

Rz. 5

Die Unterrichtung kommt dagegen eher einer Information über die Gegenstände nach Satz 2 gleich. Der Gesetzgeber nimmt dabei nicht die klassische Berufswahlentscheidung nach Satz 1 Nr. 1 in den Blick (erstmalige Entscheidung eines Jugendlichen, einen bestimmten Beruf erlernen und später ausüben zu wollen), sondern Arbeitnehmer und Arbeitgeber allgemein sowie den Personenkreis, der gerade nach einer Ausbildung oder Arbeit sucht. Hier kommt die Unterrichtung der Aufklärung vergleichsweise nahe.

 

Rz. 6

Satz 2 enthält eine erhebliche Überschneidungsmenge mit den Beratungsinhalten der Berufsbe...

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