Rz. 11

Abs. 4 bezieht die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen an Arbeitgeber in das Leistungsspektrum für vorläufige Entscheidungen ein. Dazu wird die Regelung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, die dem Wortlaut nach nur für Arbeitnehmer anwendbar ist, als entsprechend anwendbar erklärt. Im Übrigen gilt die gesamte Vorschrift entsprechend, soweit sie für die in Betracht kommende Leistung relevant ist. Der Anspruch auf Beitragserstattung ist den Leistungen an Arbeitgeber zuzurechnen. Eine Erstattungspflicht der betroffenen Arbeitnehmer ist ausgeschlossen.

 

Rz. 12

Eine vorläufige Entscheidung über die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen an Arbeitgeber kommt auch in Fällen des Abs. 1 Satz 1 und 2 in Betracht. Die dort aufgeführten Tatbestände beziehen von vornherein alle Geldleistungen nach dem SGB III auch an Arbeitgeber und Träger ein.

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