Rz. 2

Die Vorschrift regelt die Wirkung von Anträgen auf Leistungen der Arbeitsförderung, insbesondere also zum Leistungsbeginn und zur Frage, ob die nicht beantragte Leistung überhaupt gewährt werden kann.

 

Rz. 2a

Abs. 1 und 2 regeln die Rückwirkung von Anträgen auf Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld und Arbeitslosengeld (Alg). Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld werden ab dem Tag der Antragstellung und darüber hinaus auch noch rückwirkend für den am Tag der Antragstellung laufenden Monat erbracht. Damit wird den Besonderheiten von beruflichen Ausbildungen und den Erfahrungen der Betroffenen besonders Rechnung getragen. Alg wird dagegen wie bei der Rechtsfolge des Fehlens einer (nur noch bis zum 31.12.2021 notwendigen persönlichen) Arbeitslosmeldung nach § 141 nicht rückwirkend geleistet.

 

Rz. 2b

Abs. 3 und 5 legen Ausschlussfristen von jeweils 3 Monaten mit unterschiedlichem Fristbeginn für das Kurzarbeitergeld, der Erstattung der Beiträge zur Sozialversicherung und der Lehrgangskosten für die Bezieher von Kurzarbeitergeld und die ergänzenden Leistungen (Wintergeld und Beitragserstattung) sowie Leistungen bei Teilnahme an Transfermaßnahmen fest.

 

Rz. 2c

Abs. 6 bestimmt, dass Qualifizierungsgeld nicht rückwirkend geleistet wird (Abs. 6 Satz 1). Eine Begründung hierfür enthalten die Gesetzesmaterialien für die am 1.4.2024 in Kraft getretene Vorschrift nicht. Diese muss dem Gesamtzusammenhang entnommen werden. Das Qualifizierungsgeld ist vom Arbeitgeber schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind verschiedene Unterlagen beizufügen, die zuvor im Betrieb abzustimmen waren. Es liegt nahe, dass im Förderzusammenhang der Nutzen für den Arbeitgeber gesehen werden muss, der Qualifizierungsbedarf für zumindest einen Teil seiner Arbeitnehmer hat und während der Zeit der Teilnahme des Arbeitnehmers an der Maßnahme von der Lohnzahlung befreit ist. Der Arbeitnehmer muss der Teilnahme an der Maßnahme zustimmen. Das wird er im Regelfall wohl nur tun, wenn er auch das Qualifizierungsgeld erhält. Anders als in Fällen des § 320 Abs. 1a entsteht aber keine Schadensersatzpflicht nach § 321 Nr. 5.

Der Antrag sollte nach Abs. 6 Satz 2 spätestens 3 Monate vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Der Gesetzesbegründung zufolge soll damit erreicht werden, dass eine ausreichende Bearbeitungszeit für die Agentur für Arbeit gewährleistet werden kann.

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