Rz. 10

Abs. 2 verpflichtet den Insolvenzverwalter, in Insolvenzverfahren das Insolvenzgeld auszurechnen und auszuzahlen, wenn die Agentur für Arbeit dies von ihm verlangt und ihm die erforderlichen Geldmittel ohne Verwaltungskosten zur Verfügung stellt. Es liegt demnach im Ermessen der Agentur für Arbeit, die gesetzliche Regelung in Anspruch zu nehmen. Die Regelung gewährleistet, dass einerseits öffentliche Gelder nicht veruntreut werden und andererseits die betroffenen Arbeitnehmer das Insolvenzgeld zügig erhalten. Die Überlegung, durch Heranziehung des Insolvenzverwalters die Verwaltungskosten der Agentur für Arbeit zu senken, ist dagegen nachrangig und vom Gesetz nicht beabsichtigt. Die Heranziehung des Insolvenzverwalters beeinträchtigt das Recht des Arbeitnehmers, Insolvenzgeld zu beantragen, nicht. Der Insolvenzverwalter ist eindeutig zu identifizieren, weil er durch das Insolvenzgericht ernannt wird. Ein vorläufiger Insolvenzverwalter kann nur herangezogen werden, wenn er die Befugnis hat, die Schuldnerstellung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer einzunehmen.

 

Rz. 11

Die Nutzung des Vordrucks der Bundesagentur für die Abrechnung würde hauptsächlich dazu dienen, eine systematische und effiziente Kontrolle durch die Agenturen für Arbeit zu ermöglichen. Die Nutzung eines zentralen Vordrucks war bis zum 30.6.2020 in Abs. 2 Satz 2 a. F. vorgeschrieben und nicht an ein Verlangen der Agentur für Arbeit geknüpft, sondern gesetzlich vorgeschrieben. Die Agentur für Arbeit hat die Vordrucke zur Verfügung zu stellen. Der Insolvenzverwalter unterliegt außerdem der Auskunftspflicht nach § 316, eine Insolvenzgeldbescheinigung ist nach § 314 zu erstellen.

 

Rz. 12

Die Abwicklungskosten gehen nicht zulasten der Beitragszahler, weil der Insolvenzverwalter keine Erstattung der Kosten verlangen kann (Abs. 2 Satz 2).

 

Rz. 13

Der Insolvenzverwalter braucht dem Verlangen der Agentur für Arbeit nicht nachzukommen, wenn ihm dafür kein ausreichend qualifiziertes Personal in ausreichendem Umfang zur Verfügung steht. In diesem Fall muss er dem entsprechenden Verwaltungsakt der Agentur für Arbeit widersprechen. Er ist nicht dazu verpflichtet, diese Aufgaben durch sein Büro wahrnehmen zu lassen. Im Regelfall wird er sich jedoch der Mitarbeiter aus dem Personalbereich des insolventen Betriebes für die Abwicklungsarbeiten bedienen können. Hintergrund dieser Auslegung ist, dass der Insolvenzverwalter für die ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung im Verfahren verantwortlich bleibt. Ihn trifft ggf. eine Schadensersatzpflicht nach § 321 Nr. 4.

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