Rz. 2

Die Regelung ist seit ihrem Inkrafttreten am 1.1.1998 inhaltlich nicht verändert worden, sondern wurde lediglich redaktionell angepasst.

Die Vorschrift enthält ergänzende Instrumente zur Beurteilung bzw. Feststellung der berufsbezogenen Eignung des Ratsuchenden. Dies betrifft ärztliche und psychologische Untersuchungen und Begutachtungen. Die Ergebnisse dieser Maßnahmen unterstützen die Beratung des Ratsuchenden durch die Fachkraft der Agentur für Arbeit und die Vermittlung von Arbeitsuchenden und Arbeitslosen, insbesondere auch behinderte Menschen, in den Arbeitsmarkt.

Die Eignungsfeststellung durch ärztliche und psychologische Untersuchungen und Begutachtungen setzt einerseits das Einverständnis des Ratsuchenden voraus, das von diesem jederzeit widerrufen werden kann. Andererseits muss eine Erforderlichkeit für die Feststellung der Berufseignung oder der Vermittlungsfähigkeit vorliegen.

Die Vorschrift kommt nicht zur Anwendung, wenn von Antragstellern und Leistungsbeziehern von Alg Mitwirkungshandlungen verlangt werden. Dann gelten die §§ 60 ff. SGB I.

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