Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt eine umfassende öffentlich-rechtliche Auskunftspflicht gegenüber der Agentur für Arbeit (Abs. 1) und dem Insolvenzverwalter (Abs. 2). Sie verfolgt den Zweck, das Insolvenzgeldverfahren zu unterstützen, indem die für das Insolvenzgeldverfahren notwendigen Informationen beschafft werden können. Grundsätzlich werden alle Personen zur Auskunft verpflichtet, die bei der Feststellung der für das Insolvenzgeld relevanten Tatsachen behilflich sein können. Damit verknüpft § 316 die verfahrensrechtlichen Erfordernisse des Leistungsverfahrens mit den materiell-rechtlichen Grundlagen für das Insolvenzgeld, auf die in der Vorschrift auch Bezug genommen wird.

 

Rz. 2a

Abs. 1 schafft eine Rechtsgrundlage für die Agentur für Arbeit, Auskünfte gegenüber allen Personen verlangen zu dürfen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen des insolventen Unternehmens hatten. Voraussetzung ist allein, dass die begehrten Informationen für den Anspruch auf das Insolvenzgeld selbst, der Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages bei Insolvenz, der Mittelbereitstellung für das Insolvenzgeld, der Errechnung und Auszahlung der Leistung oder die Feststellung der Zuständigkeit für die Erbringung des Insolvenzgeldes erforderlich sind. Damit wird der Agentur für Arbeit insbesondere ein Instrument an die Hand gegeben, um Missbrauch bei der Inanspruchnahme von Insolvenzgeld zu vermeiden oder aufzudecken. Durch die Rechtsgrundlage können die der Insolvenz und der Insolvenzgeldzahlung zugrunde liegenden oder zugrunde zu legenden Sachverhalte zuverlässiger festgestellt werden.

 

Rz. 2b

Abs. 2 schafft eine Rechtsgrundlage für den Insolvenzverwalter, Auskünfte gegenüber jeder Person verlangen zu dürfen, die Einblick in die Arbeitsentgeltunterlagen des insolventen Unternehmens hatten. Voraussetzung ist allein, dass die begehrten Informationen für die Ausstellung der Insolvenzgeldbescheinigung erforderlich sind.

 

Rz. 2c

Abs. 2 verfolgt das Ziel, die Agentur für Arbeit von den relevanten Feststellungen zu entlasten. Ihr kommt im Umfang des Abs. 2 Nachrang hinsichtlich der Ermittlung des relevanten Sachverhaltes gegenüber dem Insolvenzverwalter zu. Dieser hat nach der Natur der Sache den leichteren Zugriff auf die erforderlichen Daten. Insoweit trägt die Vorschrift zur Vereinfachung des Verwaltungsverfahrens bei. Kann der Insolvenzverwalter die benötigten Auskünfte nach Abs. 2 nicht erlangen, muss die Agentur für Arbeit nach dem Untersuchungsgrundsatz der Behörde vorgehen und den Sachverhalt selbst feststellen. Dabei steht ihr als Zwangsmittel die Feststellung und Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 404 Abs. 2 Nr. 23 zur Verfügung.

 

Rz. 2d

Bei einer Gesamtschau dehnt § 316 die im Übrigen schon bestehenden Auskunftspflichten, etwa nach § 315 und im datenschutzrechtlichen Rahmen des § 402 soweit aus, wie dies zur vollständigen Feststellung des insolvenzrechtlichen Sachverhaltes im Kontext der Arbeitsförderung erforderlich ist. Die Rechtsänderungen zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, insbesondere, um die Vorschrift geschlechtsneutral auszuformulieren.

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