Rz. 14

Stellt der Insolvenzverwalter nach Abs. 1 oder der Arbeitgeber nach Abs. 2 eine Bescheinigung vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus, handelt er ordnungswidrig (§ 404 Abs. 2 Nr. 22). Die Ordnungswidrigkeit ist mit einem Bußgeld bis zu 1.500,00 EUR bedroht (§ 404 Abs. 3)

 

Rz. 15

Entsteht der Agentur für Arbeit als Folge einer mangelhaften Bescheinigung ein Schaden, insbesondere durch überzahltes Insolvenzgeld, ist der zur Bescheinigung Verpflichtete der Agentur für Arbeit zum Schadensersatz verpflichtet (§ 321 Nr. 2).

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