Rz. 18

Für Heimarbeiter werden Arbeitsbescheinigungen notwendig, die weitgehend mit den Merkmalen der Bescheinigung für die übrigen Arbeitnehmer identisch sind. Die Verpflichtung der Zwischenmeister und anderen Auftraggebern von Heimarbeitern (vgl. § 12 SGB IV) zur Ausstellung der Bescheinigung ist daher systemgerecht in § 312 eingeordnet worden (Abs. 1 Satz 2, ab 1.1.2024 Abs. 1 Satz 3). Ohne die Sondervorschrift bestünde eine Bescheinigungspflicht nicht, weil Heimarbeiter keine Arbeitnehmer sind, sondern selbständig Erwerbstätige. Maßgebend ist deshalb der Heimarbeiterbegriff aus § 12 SGB IV.

 

Rz. 19

Die Bescheinigungspflicht der Sozialversicherungsträger und anderer bescheinigungspflichtigen Stellen und Personen nach Abs. 3 zielt auf § 26. Es handelt sich nicht um Arbeitsbescheinigungen, sondern um Bezugszeitbescheinigungen. Die Sozialversicherungsträger nehmen am elektronischen Verfahren nach § 313a teil. Deshalb stellen sie nur noch Bescheinigungen auf Verlangen der Agentur für Arbeit aus. Die Verweisung auf die Abs. 1 und 2 bezieht sich insbesondere auf die Tatsachenbescheinigung sowie den Zeitpunkt der Erstellung und Aushändigung. Das dürfte regelmäßig bei Ende des Bezugs der zu bescheinigenden Leistung der Fall sein. Die übrigen Stellen und ggf. Personen stellen Bescheinigungen auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit oder des Arbeitnehmers aus. Die Bundesagentur für Arbeit hält für sie einen besonderen Vordruck vor.

 

Rz. 19a

Nach § 44a SGB V haben Personen, die nach den §§ 8, 8a TPG (nicht aber in den Sonderfällen der §§ 8b, 8c TPG) ein Organ oder Gewebe oder im Zusammenhang mit einer i. S. v. § 9 Transfusionsgesetz Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen zum Zwecke der Übertragung auf andere spenden, Anspruch auf Krankengeld von der Krankenkasse des Organ- bzw. Gewebeempfängers, wenn sie durch die Spende arbeitsunfähig geworden sind. Dadurch wird nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Nr. 1 Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung begründet. Dasselbe gilt, soweit von den in § 26 Abs. 2 Nr. 2a genannten Leistungsträgern und Stellen kein Krankengeld, aber eine andere Leistung für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Spende erbracht werden. Versicherungspflicht besteht nach § 26 Abs. 2 Nr. 2a. Vergleichbare Leistungen können nicht nur von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, sondern z. B. auch von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene oder nach entsprechendem Landesrecht auf Landesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes oder von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung erbracht werden. Aus der Einbeziehung in die Versicherungspflicht resultiert als Folge die Bescheinigungspflicht nach Abs. 3.

 

Rz. 20

Abs. 4 verpflichtete die Vollzugsanstalten, Haftentlassenen eine Bescheinigung über die zurückgelegten Versicherungszeiten auszustellen. Die Regelung zielte auf Versicherungspflicht nach § 26 Abs. 1 Nr. 4. Die Vorschrift wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben.

 

Rz. 20a

Im Rahmen des § 313a hat die Bundesagentur für Arbeit einen elektronischen Meldeweg zur Verfügung zu stellen, um eine elektronische Bescheinigung zu ermöglichen. Die Daten sollen medienbruchfrei in den IT-basierten Leistungsverfahren zur Erbringung des Alg weiterverarbeitet werden können.

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