Rz. 2

§ 312 regelt die Pflicht von Arbeitgebern, Zwischenmeistern und anderen Auftraggebern von Heimarbeitern, Justizvollzugsanstalten sowie von Leistungsträgern und Unternehmen, die Arbeitslosenversicherungsbeiträge für Bezieher von Sozialleistungen oder Krankentagegeld zu entrichten haben, zur Ausstellung von Arbeitsbescheinigungen.

Abs. 1 verpflichtet den Arbeitgeber zur Ausstellung der Arbeitsbescheinigung auf Verlangen des Arbeitnehmers oder der Bundesagentur für Arbeit und zur Aushändigung an den Arbeitnehmer. Dadurch sollen auf dem Vordruck der Bundesagentur für Arbeit die für eine Entscheidung über einen Antrag auf Arbeitslosengeld (Alg) oder Übergangsgeld (Übg) erforderlichen Daten zusammengetragen werden. Das sind die Art der Tätigkeit, Beginn, Ende, Unterbrechung und Grund für die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses sowie das Arbeitsentgelt und die sonstigen Geldleistungen, die der Arbeitnehmer erhalten oder zu beanspruchen hat (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3). Ab 1.1.2023 gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a.

Mit Wirkung zum 1.1.2024 wurde nach Abs. 1 Satz 1 ein Satz 2 eingefügt, demzufolge für die Bescheinigung von Tatsachen, die für die Entscheidung über ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (§ 28a) oder einen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld (§ 162) erheblich sein können, die Bescheinigungspflicht entsprechend gilt. Dadurch wird am 1.1.2024 der vorherige Abs. 1 Satz 2 zum Satz 3. Für die dort bestimmten Inhalte zu weiteren bescheinigungspflichtigen Personen (Zwischenmeister und andere Auftraggeber von Heimarbeitern) wird sodann auf Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Bezug genommen.

Bei Arbeitslosigkeit als Folge eines Arbeitskampfes sind weitere Auflagen zu erfüllen, insbesondere eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen (Abs. 2). Dazu haben die bescheinigungspflichtigen Personen der Betriebsvertretung die für die Stellungnahme erforderlichen Angaben zu machen (Abs. 2 Satz 2).

Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 haben auch Arbeitgeber von Heimarbeitern sowie beitragspflichtige Leistungsträger (Abs. 3), Unternehmen und Stellen (z. B. auch i. S.v. §§ 8, 8a TPG). Seit dem 1.8.2012 sind als Folgeänderung zur Einbeziehung von Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer Organspende (§§ 8, 8a TPG) erfolgte Spenden von Organen, von Geweben und ab dem 23.7.2015 oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen in die Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung einbezogen.

Haftentlassene erhalten nach Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, freiheitsentziehender Maßregel oder einstweiliger Unterbringung die Bescheinigung von der jeweiligen Vollzugsanstalt (Abs. 4). Diese Regelung wurde mit Wirkung zum 1.1.2023 aufgehoben.

Die Änderungen in Abs. 1 und 3 zum 1.4.2012 waren nur redaktioneller Art, um die Vorschriften geschlechtsneutral auszuformulieren.

Die Neufassung des Abs. 1 zum 25.10.2013 und die Neuregelung durch § 313a zur elektronischen Übermittlung der Bescheinigung durch den Arbeitgeber sollen einen Beitrag zur Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung leisten.

Mit Wirkung zum 1.1.2023 wurde Abs. 3 neu gefasst. Sozialversicherungsträger haben danach auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit, die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen auf Verlangen der betroffenen Person oder der Bundesagentur alle Tatsachen zu bescheinigen, die für die Feststellung der Versicherungspflicht nach § 26 erheblich sein können; es gilt das Bescheinigungsverfahren nach § 313a Abs. 2.

Die Rechtsänderungen mit Wirkung zum 1.1.2023 begründet der Gesetzgeber mit der Neustrukturierung der Vorschriften zur Arbeitsbescheinigung im Hinblick auf die Neuregelungen zum elektronischen Bescheinigungsverfahren (§ 313a), inhaltlich im Wesentlichen ohne Veränderungen. Eine gesonderte Regelung für das Übergangsgeld ist demnach im SGB III nicht erforderlich, da die elektronische Übermittlung dieser Bescheinigung bereits in § 107 SGB IV geregelt ist. Im neu gefassten Abs. 3 sind die Bescheinigungspflichten für Zeiten der Versicherungspflicht nach § 26 für Sozialversicherungsträger, übrige Leistungsträger, Unternehmen und sonstige Stellen zusammengefasst. Sozialversicherungsträger sollen künftig infolge des für sie geltenden elektronischen Verfahrens nur noch auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit eine Arbeitsbescheinigung zum Nachweis der Zeiten sonstiger Versicherungspflicht übermitteln. Die übrigen Leistungsträger und sonstigen Stellen haben unverändert die Arbeitsbescheinigung sowohl auf Verlangen der Bundesagentur für Arbeit als auch auf Verlangen der Person, für die diese Bescheinigung auszustellen ist, zu übermitteln.

Es handelt sich demnach um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der VO (EU) 2016/679.

Die Rechtsänderungen in Abs. 1 zum 1.1.2...

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