Rz. 24

§ 2 Abs. 1 Nr. 14 SGB VII bezieht den nach § 309 Meldepflichtigen in die gesetzliche Unfallversicherung ein, wenn er einer besonderen, an ihn im Einzelfall gerichteten Aufforderung einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit nachkommt, diese oder eine andere Stelle aufzusuchen. Das ist bei Meldeaufforderungen stets der Fall. Unfallversicherungsschutz besteht darüber hinaus auch dann, wenn der Arbeitslose z. B. zur Abgabe von Unterlagen einen Termin erhält und auf dem direkten Weg zur Dienststelle einen Unfall erleidet (BSG, Urteil v. 8.12.1994, 2 RU 4/94). Der Schutz entfällt nicht dadurch, dass der Arbeitslose lediglich gebeten wurde, Unterlagen möglichst persönlich abzugeben, ein persönliches Aufsuchen der Dienststelle also nicht zwingend geboten ist (BSG, Urteil v. 11.9.2001, B 2 U 5/01 R). Wenn in derartigen Meldefällen Unfallversicherungsschutz besteht, gilt dies erst recht bei Wahrnehmung von Meldepflichten. Ebenso besteht Unfallversicherungsschutz, wenn die Agentur für Arbeit einen Arbeitslosen auffordert, sich mit einem potenziellen Arbeitgeber schriftlich oder per E-Mail in Verbindung zu setzen, auch wenn unmittelbar darauf ein Vorstellungsgespräch folgt (SG Konstanz, Urteil v. 26.11.2014, S 11 U 1929/14). Teilnehmer an einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ab 1.4.2012 nur noch übergangsweise, zwischenzeitlich nicht mehr möglich) waren gesetzlich unfallversichert, wenn sie sich zu einer Berufsinformationsveranstaltung begaben, zu der sie persönlich eingeladen worden sind (BSG, Urteil v. 5.2.2008, B 2 U 25/06 R). Kommen meldepflichtige Arbeitsuchende, die die Agentur für Arbeit eigeninitiativ aufgesucht haben, einer besonderen, einzelfallbezogenen und als Aufforderung auszulegenden "Bitte" nach, im Rahmen des Sofortzugangs an Ort und Stelle ein Vermittlungsgespräch zu führen, stehen sie auf dem Rückweg auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Hinweg nicht versichert gewesen ist (BSG, Urteil v. 19.6.2018, B 2 U 1/17). Im entschiedenen Fall war der Meldepflichtige seiner Meldepflicht zur persönlichen Arbeitsuchendmeldung nachgekommen und dann gebeten worden, noch in der Agentur für Arbeit für ein Beratungsgespräch zu verweilen.

 

Rz. 25

Kommt der Arbeitslose einer rechtmäßigen Meldeaufforderung nicht nach, liegt ein Meldeversäumnis vor. Bei Meldeversäumnissen ohne wichtigen Grund tritt eine Sperrzeit nach Maßgabe des § 159 ein. Eine Sperrzeit bei Meldeversäumnis setzt eine Belehrung über die Rechtsfolgen voraus, die in der Aufforderung zur Meldung enthalten sein muss. Welchen Inhalt eine Rechtsfolgenbelehrung haben muss, ist durch das BSG geklärt (BSG, Urteil v. 9.11.2010, B 4 AS 27/10, vgl. auch Bay. LSG, Beschluss v. 15.10.2018, L 11 AS 842/18 NZB). Hiernach setzt die Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung im Rahmen von Meldeaufforderungen nach der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II zuständigen Senate des BSG voraus, dass sie im Einzelfall konkret, richtig und vollständig ist und zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt. Ob die Rechtsfolgenbelehrung in den zu überprüfenden Meldeaufforderungen diesen Vorgaben entspricht, ist keine Rechtsfrage, sondern stellt sich demnach als Tatsachenfrage bzw. Frage der zutreffenden Subsumtion dar. Die Dauer der Sperrzeit bei Meldeversäumnis beträgt eine Woche (§ 159 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 und Abs. 6). Während dieser Zeit ruht der Anspruch auf Alg und wird für diese Zeit nicht ausgezahlt. Die Anspruchsdauer auf das Alg vermindert sich gleichwohl um die Tage der Sperrzeit (§ 148 Abs. 1 Nr. 3). Nach Maßgabe des § 161 Abs. 1 Nr. 2 kann ein Anspruch auf Alg auch aufgrund einer nur einwöchigen Sperrzeit vollständig erlöschen. Zu den Rechtsfolgen im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Sanktionen) vgl. die Komm. zu § 32 SGB II. Macht der Arbeitsuchende gesundheitliche Gründe als wichtigen Grund i. S. d. § 32 SGB II für sein Nichterscheinen zum Meldetermin geltend, kommt als Nachweis für die Unfähigkeit, aus gesundheitlichen Gründen beim Grundsicherungsträger zu erscheinen, zwar regelmäßig die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Betracht. Arbeitsunfähigkeit ist jedoch nicht in jedem Einzelfall gleichbedeutend mit einer krankheitsbedingten Unfähigkeit, zu einem Meldetermin zu erscheinen.

 

Rz. 26

Die Verweigerung einer Untersuchung ohne ein Meldeversäumnis zieht keine Sperrzeit nach sich. Rechtsfolgen können sich allein aus fehlender Mitwirkung ergeben (vgl. § 62, § 65 SGB I).

 

Rz. 26a

Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG bestehen seitens des BVerfG keine Bedenken dagegen, den Zugang zu Gericht davon abhängig zu machen, dass für das Rechtsschutzbegehren ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Hierbei dürfen die Fachgerichte au...

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