Rz. 32

Nr. 4 greift eine vorbereitete oder getroffene Entscheidung über die Berufswahl, eine spezielle berufliche Entwicklung oder einen Berufswechsel auf und informiert darüber, wie die Entscheidung umgesetzt werden kann. Dazu gehört im Falle einer vollzogenen Entwicklung oder einer betrieblichen Ausbildung die Frage, wie entsprechende Ausbildungs- und Arbeitsstellen aufgefunden werden können, wonach solche Stellen ausgewertet werden sollten, woran geeignete Angebote erkannt werden können. Hierbei schränkt Nr. 4 das Feld der möglichen Ausbildungsgänge nicht ein, eine Begrenzung auf Ausbildungsberufe nach dem BBiG oder der HWO oder sonst anerkannte Ausbildungsberufe findet nicht statt. Die konkrete Auswahl muss aber letztlich der Ratsuchende treffen. Der Berufsberater wird alle einschlägigen Medien einbeziehen, insbesondere die Möglichkeiten, die von der Bundesagentur für Arbeit selbst angeboten werden (Selbstinformationseinrichtungen, Jobbörse). Ebenso kann der Berufsberater zum Umgang mit Bildungsgutscheinen beraten (vgl. § 81), allerdings ohne Einfluss auf die konkrete Auswahlentscheidung des Ratsuchenden für einen Bildungsträger zu nehmen.

 

Rz. 33

Ein weiteres Auskunfts- und Beratungsfeld betrifft den Umgang mit dem Suchergebnis, also z. B. die zu treffende Auswahl aus dem Suchergebnis, Bewerbungsfragen, Einstellungsbedingungen usw. Dabei überschneidet sich die Berufsberatung mit der eigenen Durchführung der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung durch die Agenturen für Arbeit, bei der die Agentur für Arbeit Vermittlungsvorschläge unterbreitet und den Ratsuchenden zum Umgang damit und somit im Ergebnis zu denselben Fragen berät.

 

Rz. 33a

Arbeitsstellen meint Arbeitsplätze, auf denen der Ratsuchende als Arbeitnehmer beschäftigt werden kann. Das muss allerdings nicht zwingend eine versicherungspflichtige Beschäftigung zur Arbeitsförderung sein. Die Beratung wird sich im Regelfall auf versicherungspflichtige Beschäftigungen beschränken können, wenn sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, auch andere Beschäftigungsverhältnisse einzubeziehen. Unterwertige Beschäftigung darf nicht Gegenstand der Beratung i. S. v. Nr. 4 sein.

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