Rz. 14

§ 14 SGB I räumt einen individuellen Anspruch auf umfassende Beratung durch den zuständigen Leistungsträger ein, soweit Rechte und Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch betroffen sind. Der Rat der Fachkraft der Agentur für Arbeit zielt auf eine überlegt und abgewogene Ausübung des individuellen Gestaltungsraumes. Die Gegenstände und Themengebiete des Rats enthält die Listung in § 30 (bzw. in § 34 Abs. 1 Satz 2). Dabei handelt es sich um spezifische Beratungen gegenüber § 14. In Betracht kommen z. B. Hinweise auf Rechts- und Informationsquellen, Darlegung und Erläuterung des rechtlich relevanten Sachverhaltes und irrelevanter Aspekte, Gestaltungsmöglichkeiten außerhalb von Missbrauchsberatung, Hinweise auf Fristen, Termine, Unterlagen und Rückwirkungen auf andere Themengebiete.

 

Rz. 15

Maßgebend ist die jeweils individuelle Situation des Ratsuchenden. Neue Beratungsgegenstände können auch aus einem Beratungs- oder Auskunftsgespräch erwachsen und sind als Spontanberatung zu qualifizieren, zu der die Fachkraft der Agentur für Arbeit ebenfalls verpflichtet ist. Aus Beratungsmängeln und Beratungsfehlern können sich Schadenersatzansprüche aufgrund Amtshaftung oder sozialrechtliche Herstellungsansprüche ergeben (vgl. auch die Komm. zu § 14 SGB I).

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