Rz. 34

Die Regelung in Nr. 5 greift insbesondere den Förderungsgrundsatz auf und verdeutlicht zusätzlich über die sich schon aus dem SGB I ergebenden Auskunfts- und Beratungspflicht die Bedeutung der Leistungserbringung für die Entscheidungen des Ratsuchenden. Gegenstand der Beratung wird stets das arbeitsmarktpolitische Instrumentarium sein, das für die Vorhaben des Ratsuchenden nach der Beratung in Betracht kommt und ggf. Eingang in die Eingliederungsvereinbarung findet. Ggf. gehören ausdrücklich auch Negativabgrenzungen dazu, weil der Ratsuchende Gewissheit darüber hat, welche Teile seines zukünftigen Ausbildungsweges nicht gefördert werden bzw. gefördert werden können. Individuellen Besonderheiten, etwa eine Behinderung, ist Rechnung zu tragen.

 

Rz. 35

Es geht nicht nur darum, flächendeckend auf Leistungskataloge hinzuweisen, sondern einzelfallbezogen auf tatsächlich in Betracht kommende Leistungen bei der eigentlichen Maßnahme zu fokussieren, die nach dem Arbeitsförderungsrecht angezeigt sind und über Einzelfragen zu beraten. Dies sollte prozessorientiert geschehen, also z. B. zunächst auf Leistungen abgestellt werden, die z. B. in Bewerbungsverfahren abgedeckt werden können, dann auf Förderleistungen in Vorbereitungsmaßnahmen, schließlich auf Leistungen bei der eigentlichen Berufsausbildung, beruflichen Fortbildung oder einem Berufswechsel. Einzelfragen können sich auf individuelle Rahmenbedingungen beziehen, etwa auf die Kinderbetreuung während einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme. Ggf. wird der Berufsberater darauf hinweisen, wo Expertenwissen abgerufen werden kann.

 

Rz. 35a

Für seine Entscheidungen benötigt der Ratsuchende ggf. auch Kenntnisse über etwaige Entgeltersatzleistungen, auf die Nr. 5 allerdings ersichtlich nicht abzielt. In den in Betracht kommenden Fällen muss es dann im Beratungsgespräch zu einer Verknüpfung der Beratung nach § 14 SGB I und nach Nr. 5 kommen, damit dem Ratsuchenden das gesamte benötigte Know-how zur Verfügung gestellt wird. Ein Beratungsanspruch über Leistungen außerhalb des SGB III wird von Nr. 5 nicht gedeckt, kann aber im Einzelfall relevant sein.

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