Rz. 6

Abs. 1 Satz 2 trifft für personenbezogene Daten sowie für Daten über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse die noch weitergehende Bestimmung, dass eine Einwilligung der betroffenen Person im Einzelfall Voraussetzung für die nach der gesetzlichen Klarstellung zum 26.11.2019 Verarbeitung (statt zuvor Erhebung, Verarbeitung und Nutzung) ist. Hierfür gilt § 67b Abs. 2 und 3 SGB X entsprechend. Danach soll zum Nachweis i. S. d. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat, die Einwilligung schriftlich oder elektronisch erfolgen. Die Einwilligung zur Verarbeitung von genetischen, biometrischen oder Gesundheitsdaten oder Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist (Abs. 2 Satz 2 in der am 26.11.2019 in Kraft getretenen Fassung des § 67b Abs. 2 SGB X). Wird die Einwilligung der betroffenen Person eingeholt, ist diese auf den Zweck der vorgesehenen Verarbeitung, auf die Folgen der Verweigerung der Einwilligung sowie auf die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit gemäß Art. 7 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen. Die Einwilligung zur Verarbeitung personenbezogener Daten zu Forschungszwecken kann nach § 67b Abs. 3 SGB X für ein bestimmtes Vorhaben oder für bestimmte Bereiche der wissenschaftlichen Forschung erteilt werden. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betreffen alle betriebs- oder geschäftsbezogenen Daten mit Geheimnischarakter (vgl. § 67 Abs. 2 Satz 2 SGB X). Ergänzend zu den in Abs. 1 Satz 2 an den Vermittler gerichteten Bestimmungen regelt Abs. 1 Satz 3, dass auch Dritte, die in Besitz von Daten gelangen, diese nur zweckentsprechend nach der gesetzlichen Klarstellung zum 26.11.2019 speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken (statt zuvor verarbeiten und nutzen) dürfen. Dritte sind insbesondere Arbeitgeber, denen erhobene Daten über Arbeit- bzw. Ausbildungsuchende übermittelt werden.

 

Rz. 7

Abs. 1 Satz 2 stellt seit dem 26.11.2019 auf die Einwilligung des Betroffenen in der Qualität nach § 67b Abs. 2 und 3 SGB X im Einzelfall ab (zuvor § 4a BDSG). Das setzt voraus, dass er auf den vorgesehenen Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung hingewiesen wird. Das entspricht der Unterrichtung über die Zweckbestimmung personenbezogener Daten. Der Hinweis muss erforderlichenfalls oder auf Verlangen die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung und die Widerrufsmöglichkeit umfassen. Regelform der Einwilligung ist die Schriftform einschließlich der elektronischen Form, wobei sie im Zusammenhang mit anderen Erklärungen hervorzuheben ist. Nachdem mit der Einwilligung einem Erlaubnisvorbehalt Rechnung getragen wird, erscheint es bedeutsam, gerade im Hinblick auf Ausbildungsuchende und deren Erziehungsberechtigten die Einwilligung als Willenserklärung zu qualifizieren und damit unter den Vorbehalt der Geschäftsfähigkeit zu stellen.

 

Rz. 8

(unbesetzt)

 

Rz. 9

Das Gesetz sucht nicht die Erfolgsfähigkeit der Vermittlungsaktivitäten einzuschränken, sondern trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass ein privater Vermittler eher als eine öffentlich-rechtliche Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit dazu geneigt sein könnte, erhobene Daten missbräuchlich zu verwenden, z. B. zu Werbezwecken.

 

Rz. 10

Im Rahmen der Vermittlungsaktivitäten für Arbeitgeber ist regelmäßig nicht zu befürchten, dass Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erhoben und genutzt werden müssten.

 

Rz. 11

Stellt der Vermittler erhobene personenbezogene Daten Arbeitgebern zur Verfügung, wird er auf die Verpflichtung nach Abs. 1 Satz 3 in geeigneter Weise hinzuweisen haben. Die dritte Person darf die bereitgestellten Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken, zu dem sie ihr befugt übermittelt worden sind.

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