Rz. 2

Die Vorschrift regelt den Umgang und die Verwendung von Daten, die im Zuge der privaten Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung erhoben, verarbeitet und genutzt worden sind. Sie setzt datenschutzrechtliche Aspekte außerhalb der Vermittlungsaktivitäten der Agenturen für Arbeit in geltendes Recht um. Gegenüber den allgemeinen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes ist sie als Spezialvorschrift vorrangig.

Abs. 1 trifft Bestimmungen zur Behandlung von Daten bei der Ausbildungs- und Arbeitsvermittlung. Grundsätzlich dürfen nur Daten erhoben, verarbeitet und genutzt werden, soweit dies für die Vermittlungstätigkeit erforderlich ist. Durch Rechtsänderung des Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 26.11.2019 wurde das geltende Recht beibehalten und nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Es handelt sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gem. Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst. Solide Vermittlungsarbeit setzt relativ umfassende Kenntnisse über die Tatsachen, Eignungen und Neigungen voraus, die den Arbeitsuchenden individuell kennzeichnen und die Beurteilung eines Matchings mit Arbeitsplatzanforderungen ermöglicht. Letztlich sind aber – schwer überprüfbar – nur solche Daten wirklich erforderlich, ohne die ein Vermittlungsauftrag nicht ausgeführt werden kann. Personenbezogene sowie sensible Geschäfts- und Betriebsdaten bedürfen für jeglichen Umgang der Einwilligung der Betroffenen. Durch Rechtsänderung des Abs. 1 Satz 2 Mit Wirkung zum 26.11.2019 wurde nach der Gesetzesbegründung lediglich eine redaktionelle Anpassung an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgenommen. Darüber hinaus konnte demnach der Verweis auf das BDSG aufgrund der Neufassung durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 v. 30.6.2017 (BGBl. I S. 2097) nicht beibehalten werden. Da im BDSG keine vergleichbare Regelung zur Einwilligung enthalten ist, wird die entsprechende Anwendbarkeit von § 67b Abs. 2 und Abs. 3 SGB X angeordnet. Damit wird das bisherige Recht unter Berücksichtigung der unmittelbar geltenden Verordnung (EU) 2016/679 im Wesentlichen beibehalten. Soweit sich aus Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 unmittelbar Befugnisse zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben, werden diese durch das Einwilligungserfordernis nicht berührt. Dies gilt nicht für die Verarbeitung von biometrischen, genetischen und Gesundheitsdaten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, deren Verarbeitung aufgrund des Verweises auf § 67b Abs. 2 Satz 2 SGB X immer einer schriftlichen oder elektronischen Einwilligung bedarf, soweit nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist. An der bisher grundsätzlich erforderlichen Schriftform der Einwilligung wird nicht festgehalten, um zu berücksichtigen, dass in der Zukunft die Datenverarbeitung weitgehend elektronisch erfolgen wird. Zur Vermeidung von Medienbrüchen ist es daher sinnvoll, mit der Ergänzung um die Möglichkeit, die Erklärung auch elektronisch geben zu können, diesen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Es handelt sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogener Daten ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2016/679 erfasst. Abs. 1 Satz 3 verpflichtet Dritte, befugt übermittelte Daten nur zweckentsprechend zu verarbeiten und zu nutzen. Durch Rechtsänderung mit Wirkung zum 26.11.2019 wurde das geltende Recht beibehalten und nach der Gesetzesbegründung lediglich redaktionell an die Begriffsbestimmungen aus Art. 4 der Verordnung (EU) 2016/679 angepasst. Mit der Ersetzung durch die aufgeführten Verarbeitungsteilschritte wird der im bisher geltenden Recht geregelte Umfang der Verarbeitungsbefugnis und der Zweckbindung beibehalten. Aus Art. 5 und Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/679 ergibt sich die allgemeine Löschpflicht insbesondere für Daten, die nicht mehr für die Zweckerfüllung notwendig sind (Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2016/679), für unrichtige Daten (Art. 5 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EU) 2016/679) sowie auf Verlangen der betroffenen Person (Art. 17 der Verordnung (EU) 2016/679). Es handelt sich um bereichsspezifische Regelungen zur Datenverarbeitung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 Buchst. c und e i. V. m. Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 Buchst. b, Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten ist gemäß Art. 9 Abs. 2 Buchst. b, g und h der Verordnung (EU) 2016/679 er...

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