0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat v. 23.3.2002 (BGBl. I S. 1130) zum 27.3.2002 neu gefasst.

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde Abs. 4 mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert. Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert durch das Vierte SGB III-Änderungsgesetz v. 19.11.2004 (BGBl. I S. 2902).

Abs. 3 wurde mit Wirkung zum 1.1.2008 durch das Gesetz zur Förderung der zusätzlichen Altersvorsorge und zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch v. 10.12.2007 (BGBl. I S. 2838) neu gefasst.

Mit Wirkung zum 1.1.2011 wurde Abs. 4 redaktionell geändert durch das Gesetz für bessere Beschäftigungschancen am Arbeitsmarkt (Beschäftigungschancengesetz) v. 24.10.2010 (BGBl. I S. 1417).

Abs. 1 bis 4 der Vorschrift wurden durch das Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt v. 20.11.2011 (BGBl. I S. 2854) mit Wirkung zum 1.4.2012 geändert. Dadurch wurde die Vorschrift zugleich geschlechtsneutral ausformuliert.

Durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze v. 16.7.2021 (BGBl. I S. 2970) wurden die Abs. 2 und 3 mit Wirkung zum 1.1.2022 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift befasst sich mit Honorarvereinbarungen zwischen Arbeitsvermittlern und Arbeitsuchenden. Gegenleistung für das Honorar ist die Vermittlung einer Arbeitsstelle. Honorarvereinbarungen zwischen einem Arbeitsvermittler und einem Arbeitgeber regelt das SGB III in Bezug auf die Vermittlung eines Arbeitnehmers nicht (mehr). Solche Verträge richten sich nach privatrechtlichen Vorschriften (§ 126 f. BGB). Vergütungen bei einer Ausbildungsvermittlung regelt § 296a, eine Vergütung darf vom Ausbildungsuchenden nicht, sondern nur von Arbeitgebern verlangt werden. Der Vergütungsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber entfällt jedoch, wenn vom Auszubildenden eine zusätzliche, ergänzende Vergütung verlangt oder entgegengenommen wird.

 

Rz. 2a

Abs. 1 bestimmt und unterstellt grundsätzlich, dass ein Arbeitsvermittler über einen Vermittlungsvertrag mit einem Arbeitsuchenden für die Vermittlung einer Arbeitsstelle eine Vergütung vereinbaren darf und davon auch regelmäßig Gebrauch macht. Ein solcher Vermittlungsvertrag bedarf zum Schutz des Arbeitsuchenden der Schriftform (Abs. 1 Satz 1, vgl. § 126 BGB), er muss die Vergütung für die Vermittlung enthalten (Abs. 1 Satz 2). Damit wird der schwächeren Position des Arbeitsuchenden Rechnung getragen. Das Erfordernis der Schriftform schließt nicht aus, dass der Vermittlungsvertrag auch elektronisch abgeschlossen werden kann. Die Vorschrift regelt keine Verpflichtung, einen Vermittlungsvertrag abzuschließen. Das gilt einerseits für den Arbeitsuchenden, aber auch für den Arbeitsvermittler und das selbst dann, wenn der Arbeitsuchende einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach § 45 Abs. 4 (bzw. bei Rechtsanspruch i. V. m. § 45 Abs. 7, bis 31.3.2012 § 421g) vorlegt. § 296 enthält keinen Kontrahierungszwang.

 

Rz. 2b

Abs. 1 Satz 3 bestimmt für den Inhalt des Vertrages, dass alle zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlichen Leistungen Gegenstand der Vermittlung sind, mithin durch die Vergütung abgegolten werden. Ausdrücklich nennt das Gesetz die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden (etwa ein Profiling, vgl. § 37 Abs. 1) und die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung des Arbeitnehmers (vgl. § 30, seit dem 1.1.2019 einschließlich einer Weiterbildungsberatung). Im Gegenzug dazu regelt § 290 bereits, dass für eine Berufsberatung eine Vergütung vom Ratsuchenden nicht verlangt werden darf, wenn Berufsberatende zugleich Vermittlung betreiben oder Vermittlung in mit der Berufsberatung zusammenhängenden Geschäftsräumen betrieben wird. Das BSG hat den Vermittlungsbegriff mit seiner Rechtsprechung konkretisiert.

 

Rz. 2c

Abs. 1 Satz 4 verpflichtet den Vermittler, dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen (vgl. § 126b BGB). Damit schafft der Gesetzgeber Rechtssicherheit für den Arbeitsuchenden insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Vergütung und der dafür vom Arbeitsvermittler zu erbringenden Dienstleistungen.

 

Rz. 2d

Abs. 2 legt fest, dass eine Vergütung für die Vermittlung nur zu zahlen ist, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers ein Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Damit wird einerseits klargestellt, dass Vermittlung im Sinne eines Vermittlungsvertrages nach § 296 den Abschluss eines Arbeitsvertrags beinhaltet und andererseits die Vergütung gleichwohl nur fällig wird, wenn dies infolge der Vermittlungsaktivitäten des Vermittlers gelungen ist. Dafür ist ein Kausalzusammenhang erforderlich. Zusätzlich wird im Wortlaut der Vorschrift die Zahlung der Vergütung an die Bedingung geknüpft, dass der Vermittler den Arbeitsuchenden bei grenzüberschreitenden Vermittlungen entsp...

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