Rz. 10

Abs. 2 geht von der Überlegung aus, dass der private Arbeitsvermittler auf sein Risiko tätig wird und ihm ein Vergütungsanspruch nur bei erfolgreicher Vermittlungstätigkeit und seit 1.1.2022 bei erfolgter Information des Arbeitsuchenden nach Maßgabe des § 299 (ebenfalls seit dem 1.1.2022 bei grenzüberschreitenden Arbeitsvermittlungen) zustehen soll. Die Informationen des Arbeitsuchenden müssen schriftlich erfolgen. Der Arbeitsvermittler wird unmittelbar in Form eines öffentlich-rechtlichen Zahlungsanspruches begünstigt, auf ein Ermessen der Agentur für Arbeit kommt es nicht an (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 10.9.2018, L 18 AL 210/17). Der Vermittler soll auch nicht von dem Zufall profitieren können, dass der Arbeitsuchende selbst eine Stelle findet oder ihm aus anderen Gründen eine Arbeitsaufnahme gelingt. Die Arbeitsaufnahme wird nur vergütet, wenn ein Arbeitsvertrag zustande kommt und dies auf die vermittlerischen Aktivitäten des Vermittlers kausal zurückzuführen ist. Dies kann im Sinne der wesentlichen Bedingung aus dem Kausalrecht ausgelegt werden, so dass Mitwirkungshandlungen des Arbeitsuchenden, die ja auch seitens des Leistungsträgers Bundesagentur für Arbeit erwünscht sind, den Vermittler nicht schon um seinen Vergütungsanspruch bringen. Eine dem Arbeitsvermittler zurechenbare kausale Vermittlung liegt nicht vor, wenn die Agentur für Arbeit bereits vor Beginn der Vermittlung dem Arbeitnehmer das betreffende Arbeitsangebot ausgehändigt hat und der Vermittler nachfolgend dem Arbeitnehmer nur "geholfen" hat, das Angebot wahrzunehmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitsvermittler hierbei keine besonderen den Vertragsschluss fördernden Aktivitäten entfaltet hat (LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 5.2.2014, L 2 AL 88/13 B ER). Arbeitsvermittlung bedeutet im Übrigen hier nicht allein die Zusammenführung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses, sondern ein Vergütungsanspruch entsteht nur, wenn ein Arbeitsvertrag tatsächlich zustande gekommen ist. Eine Vergütung aus einem Vermittlungsgutschein kann ein privater Arbeitsvermittler nur für die Vermittlung eines Arbeitslosen in eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden Dauer je Woche (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.8.2018, L 2 AL 42/13) fordern, wenn der Vermittler als Dritter in Kontakt sowohl mit dem Arbeitsuchenden als auch mit dem Arbeitgeber tritt und durch seine Tätigkeit aktiv die Abschlussbereitschaft beider derart fördert, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvermittler den Arbeitslosen an einen Verleiher von Arbeitnehmern vermittelt hat und der Arbeitslose später – ohne weiteres Zutun des Vermittlers – unter Beibehaltung seines Arbeitsplatzes ein Arbeits- und Beschäftigungsverhältnis zum Entleiher eingeht (BSG, Urteil v. 11.12.2014, B 11 AL 1/14). Die Unzulässigkeit einer Vergütung in Fällen der Vermittlung in eine geringfügige Beschäftigung i. S. v. § 8 SGB IV ist seit dem 1.1.2022 in Abs. 3 Satz 2 auch im Wortlaut der Vorschrift klargestellt. Im Übrigen büßt der Arbeitsuchende nicht die Freiheit ein, selbstständig darüber zu entscheiden, ob und welchen Vorschlägen des Vermittlers er in welcher Form nachkommen will. Insbesondere wird der Arbeitslose nicht von einer Sperrzeit nach § 159 bedroht, wenn er einem Vorschlag des Arbeitsvermittlers, gleich aus welchen Gründen auch immer, nicht nachkommt. Ein Vergütungsanspruch ist nicht ausgeschlossen, wenn ein Entleiher einen Leiharbeitnehmer nach Beendigung des Leiharbeitsverhältnisses einstellt, zweifelhaft ist lediglich die Angemessenheit der Vergütung (vgl. § 9 AÜG). Waren sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer bereits über den Arbeitsvertrag einig, als der Arbeitsvermittler erstmals Kontakt zum Arbeitsuchenden aufgenommen hat, liegt die erforderliche Vermittlertätigkeit nicht vor (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 21.8.2018, L 2 AL 42/13). Ist ein Arbeitsvertrag geschlossen, kommt es für die Vergütung weder darauf an, dass die Beschäftigung bereits aufgenommen worden ist, noch darauf, um welche Art der Beschäftigung es sich handelt und auch nicht darauf, ob überhaupt eine Beschäftigung zustande kommt. Insbesondere muss der Arbeitsvertrag auch nicht eine sofortige Arbeitsaufnahme vorsehen. Parallele Vermittlungsbemühungen Dritter, etwa der Agentur für Arbeit, schließen einen Maklerlohnanspruch des Arbeitsvermittlers nicht notwendig aus (SG Leipzig, Urteil v. 10.12.2014, S 17 AS 1301/11). Eine erfolgreiche Vermittlung i. S. der Vorschrift mit Vergütungsanspruch setzt eine Vermittlung während der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheines und eine Beschäftigungsaufnahme voraus (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss v. 6.11.2017, L 18 AL 108/17).

 

Rz. 11

Abs. 3 gewährleistet, dass ein Arbeitsuchender durch die Einschaltung eines privaten Arbeitsvermittlers ohne Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein nicht höher belastet werden soll als die Arbeitsverwaltung für die Vermittlung eine...

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