Rz. 32

Für die Art und den Umfang der Beratung ist der Beratungsbedarf des Ratsuchenden ausschlaggebend. Organisatorisch ist dies in die Verantwortung der Agentur für Arbeit gestellt. Sie hat geeignete Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere hat sie auch genügend Beratungskapazitäten vorzuhalten, weil der Beratungsbedarf des Ratsuchenden sich nicht nach einer vorgegebenen Beratungszeit der Agentur für Arbeit richtet. Die Beratung von Arbeitgebern kann nach anderen Kriterien auszurichten sein, z. B. eine Beratung im Betrieb.

 

Rz. 33

Berufsberatung richtet sich am Erwerbsleben des Menschen aus. Berufsberatung muss deshalb vor dem Eintritt in das Erwerbsleben beginnen und im Bedarfsfall auch während einer Erwerbstätigkeit ermöglicht werden. Daher ist Berufsberatung insoweit als ein Prozess zu verstehen, der mit Berufsorientierung (vgl. § 33) zeitlich weit vor dem Einstieg in das Berufsleben beginnt, geeignete Grundlagen für eine gute Berufswahlentscheidung schafft und ggf. auch nach Beginn einer Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit zur Festigung unterstützt (vgl. dazu Abs. 3). Unter versicherungsrechtlichen Aspekten ist die Beratung bei oder nach Eintritt des Versicherungsfalles von besonderer Bedeutung, denn dann geht es hauptsächlich darum, die Voraussetzungen für eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu schaffen.

Die Bundesagentur für Arbeit setzt das Konzept einer lebenslang begleitenden beruflichen Beratung in den Agenturen für Arbeit um.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Personal Office Platin. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge