Rz. 26a

Die Voraussetzungen nach Abs. 1 Nr. 4 und 5 können insbesondere durch einen Bescheid über das Elterngeld (bzw. Betreuungsgeld) nachgewiesen werden. Bei versicherungspflichtiger Erziehungszeit bedarf es eines zusätzlichen Vordruckes.

 

Rz. 26b

Eine Bescheinigung des Trägers der Maßnahme genügt für den Fall der freiwilligen Weiterversicherung aufgrund der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Weiterbildung.

 

Rz. 26c

Mehrere Antragspflichtversicherungen sieht das Gesetz nicht vor. Ggf. muss der Antragsteller erklären, welche freiwillige Versicherung er (dem Antragsgrund nach) wünscht.

 

Rz. 26d

Die uneinheitlichen Antragsfristen für die freiwillige Versicherung verstoßen nicht gegen das GG. Die dagegen gerichtete Vorlage beim BVerfG war unzulässig (BVerfG, Beschluss v. 29.12.2015, 1 BvL 4/11 zu § 434j Abs. 2 Satz 2 a. F.).

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