Rz. 12

Abs. 2 räumt dem BMAS ein umfassendes Weisungsrecht gegenüber der Bundesagentur für Arbeit ein. Das fachliche Weisungsrecht des BMAS geht über die Rechtsaufsicht hinaus und betont damit die besondere politische Bedeutung der statistischen Ergebnisse und der Arbeitsmarktberichterstattung, für die die Verantwortlichkeit der Ministerien besteht. Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift. Dem BMAS steht also eine Ermessensentscheidung darüber zu, ob sie in das Statistik- und sonstige Handlungsprogramm der Bundesagentur für Arbeit eingreift oder nicht. Greift das BMAS nicht ein, ist es mitverantwortlich dafür, dass bestimmte Statistiken und Berichterstattungen nicht möglich sind. In der politischen Praxis zeigt sich das ebenfalls immer wieder bei den Großen und Kleinen Anfragen der Oppositionsfraktionen im Deutschen Bundestag.

 

Rz. 13

Das Weisungsrecht bezieht sich nicht auf die Forschung durch das IAB und damit nur auf die Ordnung und Auflistung vorhandener Daten. Die Erhebung von Daten ist der Forschung zuzurechnen.

 

Rz. 14

Das Weisungsrecht stellt für die Bundesagentur insoweit ein Dilemma dar, als sie auf politische Weisung mit großem Aufwand Statistiken erstellen muss, die nur von geringem öffentlichen Interesse sind. Das ergibt sich aus der Möglichkeit, Art und Umfang der Statistiken und der Arbeitsmarktberichterstattung zu bestimmen wie auch die zu erfassenden Tatbestände und Merkmale.

 

Rz. 15

Soweit die Arbeitsmarktberichterstattung nach dem SGB III mit der nach dem SGB II verbunden wird, ist zu beachten, dass die Bundesagentur für Arbeit im Bereich des SGB II ohne Selbstverwaltung tätig wird und das BMAS die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur für Arbeit führt. Das hat zur Folge, dass hinsichtlich der Arbeitsmarktberichterstattung über die Grundsicherung für Arbeitsuchende auch die Zweckmäßigkeit der Berichterstattung nicht nur im angewiesenen, sondern auch im nicht angewiesenen Bereich der Fachaufsicht des BMAS unterliegt. Das eröffnet dem BMAS ein Gestaltungsrecht auf diesem Gebiet.

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