Rz. 9

Zu den Abs. 2 bis 4 wird in der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass die Wirkungsforschung als Aspekt der Arbeitsmarktforschung konkretisiert wird. Über deren Notwendigkeit bestehe Einvernehmen innerhalb der Bundesregierung, der Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit und im Bündnis für Arbeit, Ausbildung und Wettbewerbsfähigkeit. Wirkungsforschung habe besondere Bedeutung für die Weiterentwicklung sowie den effizienten und effektiven Einsatz des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums. Dabei soll Wettbewerb in der wissenschaftlichen Arbeitsmarktforschung grundsätzlich möglich sein. Die Bundesagentur für Arbeit hatte das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) ursprünglich ohne eine gesetzliche Grundlage in eigener Verantwortung gegründet. Eine Rechtsgrundlage hat der Gesetzgeber nachträglich zum 1.1.1969 im Arbeitsförderungsgesetz geschaffen (§ 6 AFG). Heute wird das IAB als besondere Dienststelle in der Bundesagentur für Arbeit geführt.

 

Rz. 10

Neben der primären Zielsetzung, der Integration in reguläre Beschäftigung, seien auch andere Zielsetzungen der jeweiligen arbeitsmarktpolitischen Instrumente wie die Erhöhung der individuellen Chancen auf Erwerbsbeteiligung, die soziale Stabilisierung, der Beitrag zur Wertschöpfung in den Regionen und die Entlastungseffekte der unterschiedlichen staatlichen Ebenen zu beachten. Dabei sei die jeweilige Situation, insbesondere die Aufnahmefähigkeit auf den regionalen Arbeitsmärkten zu berücksichtigen.

 

Rz. 11

Zur Qualitätssicherung würden Mindestanforderungen für die Wirkungsforschung festgeschrieben, die alle Arbeitsmarktforscher betreffen. Sie reichen von den Auswirkungen auf die individuelle Beschäftigungsfähigkeit über das Kosten-Nutzen-Verhältnis bis zu gesamtwirtschaftlichen Effekten. Mit der Analyse von Erwerbsverläufen gelte es einerseits, die Wirkung von arbeitsmarktpolitischen Hilfen bezogen auf individuelle Erwerbstätigkeit und Erwerbschancen und damit die langfristigen Auswirkungen zu analysieren. Andererseits sollen insbesondere im Hinblick auf die Abnahme der Erwerbsbevölkerung und die Veränderung ihrer Altersstruktur Vergleiche von Alterskohorten ermöglicht werden. Schließlich solle der Beitrag der arbeitsmarktpolitischen Instrumente zur Herstellung der Chancengleichheit von Frauen und Männern auf dem Arbeitsmarkt untersucht werden.

 

Rz. 12

Die Wirkungsforschung erfasse nicht nur die unmittelbaren Aktivitäten der Bundesagentur für Arbeit selbst, sondern auch die von Dritten in ihrem Auftrag durchgeführten Maßnahmen. Einerseits sei sie als Begleitforschung zeitnah und kontinuierlich zu betreiben. Andererseits sollen langfristige, über unterschiedliche Konjunkturverläufe reichende Forschungsergebnisse zum Einsatz der arbeitsmarktpolitischen Instrumente präsentiert werden, um einen umfassenden Vergleich einzelner Instrumente sowie der aktiven Arbeitsmarktpolitik insgesamt zu ermöglichen. Wirkungsforschung solle auf die Person des einzelnen Arbeitnehmers, regionale Arbeitsmärkte und die volkswirtschaftliche Ebene abstellen.

 

Rz. 13

Entsprechend der Dezentralisierung der aktiven Arbeitsförderung habe die Wirkungsforschung auch Ergebnisse für die regionale Ebene zu erarbeiten, um auch hier die Steuerung des Einsatzes des arbeitsmarktpolitischen Instrumentariums wissenschaftlich abzusichern. Das betrifft die Bezirke der Agenturen für Arbeit. Den Forschern ist es aber freigestellt, auch Bezirke zusammenzufassen, etwa zu Wirtschaftsräumen, oder die Bezirke der Regionaldirektionen, evtl. aufgespaltet nach Bundesländern, für die Forschung heranzuziehen.

 

Rz. 14

Wirkungsforschung sei neben Grundlagen- sowie z. B. Berufs- und Qualifikationsforschung ein Schwerpunkt der Tätigkeiten des IAB. Sie bedürfe der Einbettung in ein breites Spektrum analytischer Arbeiten. Qualitativ hochwertige Forschungsarbeiten seien nur im Kontext einer abgerundeten Gesamtkonzeption der Arbeitsmarkt- und Berufsforschung durchführbar. Die Wirkungsforschung zum arbeitsmarktpolitischen Instrumentarium solle auch ausgebaut und verbessert werden, um belastbare Ergebnisse zur Erreichung der unterschiedlichen Zielsetzungen der Arbeitsmarktpolitik zu gewinnen und den Steuerungsprozess auf eine empirisch besser abgesicherte Grundlage zu stellen. Die Durchführung der Wirkungsforschung, insbesondere die Auswahl der Methoden und die Bewertung der Ergebnisse obliegen den Forschern am IAB, sie werden weder durch das BMAS noch durch die Bundesagentur für Arbeit vorgegeben.

 

Rz. 14a

Wirkungsforschung im System der Grundsicherung für Arbeitsuchende regelt § 55 SGB II. Dort wird die Einbeziehung der Grundsicherungsleistungen einschließlich der passiven Leistungen zum Lebensunterhalt in die Arbeitsmarkt- und Berufsforschung nach § 282 ausdrücklich bestimmt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales darf Einzelheiten dafür festlegen. Damit stimmt die unterschiedliche Aufsicht über die Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung mit Selbstverwaltung und als Träger der Grundsicherung ...

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