Rz. 33

Abs. 2 bevollmächtigt die Bundesagentur für Arbeit zur Datenverarbeitung zu den in Abs. 1 genannten Zwecken. Das bedeutet zunächst, dass die Bundesagentur für Arbeit die Daten nach Abs. 2 für die amtlichen Statistiken nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 verwenden darf. Darüber hinaus bestimmt sie selbst, über welche ihrer im Geschäftsbereich anfallenden Aufgaben sie für Zwecke des Abs. 6 mit den erhobenen Daten nach Abs. 2 weitere amtliche Statistiken erstellen will.

 

Rz. 34

Abs. 2 Nr. 1 gibt alle Daten zur Datenverarbeitung frei, die der Bundesagentur für Arbeit im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung übermittelt wurden oder die sie selbst erhoben hat. Dabei handelt es sich um die Aufgaben der Arbeitsförderung nach dem SGB III. Abs. 2 Nr. 1 deckt also keine Datenverarbeitung mit Daten aus ihrer Aufgabenerledigung nach anderen Gesetzen. Die erhobenen Daten stammen regelmäßig aus der Vermittlung und Beratung, der aktiven Arbeitsförderung und der Gewährung von Versicherungsleistungen, insbesondere Entgeltersatzleistungen.

 

Rz. 35

Abs. 2 Nr. 2 bezieht sich auf Daten nach § 51b SGB II, die von den Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhoben und übermittelt wurden. Das sind die erforderlichen Daten zur Aufgabenerledigung nach dem SGB II. § 51b SGB II erfasst auch die kommunalen Träger und verpflichtet sie zur Datenlieferung an die Bundesagentur für Arbeit in demselben Umfang der erforderlichen Daten zur Aufgabenerfüllung. Zu den danach zulässigen Zwecken der Datenverarbeitung und Datennutzung gehören auch Statistiken sowie insbesondere die Kennzahlen nach dem SGB II und die Arbeitsmarktberichterstattung (§ 51b Abs. 3 Nr. 3 SGB II). Einen eigenständigen Statistikauftrag enthält zudem § 53 SGB II.

 

Rz. 36

Abs. 2 Nr. 3 erlaubt die Verarbeitung von Daten nach § 28a SGB IV. Dabei handelt es sich um die Vorschrift über die Meldepflicht des Arbeitgebers von sozialversicherungsrelevanten Daten an die Einzugsstelle in aktuellen und Jahresmeldungen (vgl. im Einzelnen die Komm. zu § 28a SGB IV).

 

Rz. 37

Abs. 2 Nr. 4 bezieht die Daten aus dem Anzeigeverfahren zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nach § 163 Abs. 2 SGB IX in die Datenverarbeitung für statistische Zwecke ein. Danach hat der Arbeitgeber eine monatsbezogene, jährliche Meldung über die Beschäftigung von schwerbehinderten Menschen abzugeben, die dazu dient, den Umfang der Beschäftigung und die Bestimmung von Ausgleichsabgaben festzustellen.

 

Rz. 38

Abs. 2 Nr. 5 erlaubt die Datenverarbeitung der übermittelten Daten nach § 23a AZR-Gesetz. Diese Ermächtigung ist erforderlich, damit die Bundesagentur für Arbeit ihren Auftrag nach Abs. 1 Satz 3 erfüllen kann, für Ausländer, die keine Unionsbürger sind und sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich des AZR-Gesetzes aufhalten, die Statistik der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten zusätzlich nach dem Aufenthaltsstatus auf der Grundlage der nach § 23a des AZR-Gesetzes übermittelten Daten zu gliedern.

 

Rz. 39

Abs. 2 Nr. 6 ist eine Auffangvorschrift für alle Daten, die der Bundesagentur für Arbeit für statistische Zwecke übermittelt werden und die Übermittlung auf gesetzlicher Grundlage beruht, die noch nicht von Abs. 2 Nr. 1 bis 5 erfasst wurde. Damit wird die Datenverarbeitung für statistische Zwecke umfassend in dem Sinne geöffnet, das der Verpflichtung zu jeder Datenübermittlung für statistische Zwecke auch eine Befugnis zur anschließenden Datenverarbeitung folgt.

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