Rz. 2

Im Zuge der Neuregelung des § 281 mit Wirkung zum 1.7.2020 wurde auch die Überschrift der Vorschrift um den Begriff der Verordnungsermächtigung (vgl. Abs. 4 Satz 4) erweitert. Dies entspricht dem durchgängigen Prinzip, Vorschriften bereits in der Überschrift entsprechend zu kennzeichnen, wenn sie Verordnungsermächtigungen enthalten.

 

Rz. 2a

Die Erstellung von Statistiken als Aufgabe der Bundesagentur für Arbeit regelt bereits § 280 Nr. 1.

Die Vorschrift enthält Regelungen zur Erstellung von amtlichen Statistiken und der in diesem Zusammenhang zu verarbeitenden Daten durch die Bundesagentur für Arbeit (Abs. 1 und 2), auch bei Migrationshintergrund (Abs. 1 und 4) sowie der daran anzulegenden statistikbezogenen qualitativen Maßstäbe (Abs. 3) und zusätzlich eine Verordnungsermächtigung für das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) für eine Rechtsverordnung zur Durchführung des Verfahrens (Abs. 4 Satz 4).

Die amtlichen Statistiken beziehen sich sowohl auf die Arbeitsförderung wie auch auf die Grundsicherung für Arbeitsuchende (vgl. insbesondere die §§ 53, 51b SGB II).

 

Rz. 2b

Abs. 1 enthält einen umfassenden Auftrag zur Erstellung von Statistiken. Diese dienen insbesondere der Transparenz über die Notwendigkeit, die Durchführung und Wirkung der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Damit zeigen die Statistiken zugleich politischen Handlungsbedarf und dessen Begleitumstände auf, etwa Auswirkungen veränderter Regelungen. Der Einfluss auf die politische Willensbildung bedingt insbesondere Objektivität, Aussagekraft und methodische Transparenz. Die Statistiken werden deshalb von der Bundesagentur für Arbeit als Träger der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende und somit als amtliche Statistik über diese Themenfelder erstellt. Statistiken bilden insbesondere quantitative Informationen aus empirischen Daten zur Arbeitsförderung und Grundsicherung ab (daher in erster Linie deskriptive Statistik).

 

Rz. 2c

Abs. 1 Satz 1 listet die Themenfelder auf, über die amtliche Statistiken zu erstellen sind. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 verpflichtet zu Statistiken über Arbeitslosigkeit und Arbeitsuche von Arbeitnehmern sowie deren Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Die amtliche Arbeitslosenstatistik ist die wohl bekannteste Statistik der Bundesagentur für Arbeit, die monatlich neu erstellt und in einer Pressekonferenz in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg vorgestellt wird. Über die Medien werden die wesentlichen statistischen Ergebnisse der gesamten Bevölkerung zugänglich gemacht. Arbeitsuchende Arbeitnehmer sind insbesondere solche, die nicht oder noch nicht arbeitslos sind, insbesondere also aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung heraus eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung, auch Anschlussbeschäftigung, suchen. Die Statistiken über die Eingliederung von arbeitslosen und arbeitsuchenden Arbeitnehmern in den Arbeitsmarkt spiegeln insbesondere die Abgänge und (zusammen mit Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) den unterstützenden Einsatz arbeitsmarktpolitischer Instrumente (bzw. Leistungen zur Eingliederung in Arbeit).

 

Rz. 2d

Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 verpflichtet rechtskreisübergreifend zu Statistiken über die Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung und der Grundsicherungsleistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II. Dadurch werden insbesondere der Umfang und dessen Entwicklung sichtbar, sowohl in quantitativer Hinsicht bezogen auf die Anzahl der Leistungsempfänger als auch bezogen auf die Gesamtausgaben aus der Arbeitslosenversicherung mit Beiträgen bzw. der Grundsicherung mit Steuermitteln.

 

Rz. 2e

Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 beauftragt die Bundesagentur für Arbeit zur amtlichen Statistik über die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III und die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II. Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung definiert § 3 Abs. 2. Dabei handelt es sich um die Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB III sowie das Arbeitslosengeld (Alg) bei beruflicher Weiterbildung (vgl. § 144). Leistungen zur Eingliederung in Arbeit enthält der Erste Abschnitt des Dritten Kapitels des SGB II (§§ 14 ff. SGB II). Dazu gehören nach § 16 Abs. 1 SGB II auch eine Auswahl an Leistungen, die schon im Rahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III auch als Grundsicherungsleistungen gewährt werden können. Darüber hinaus enthalten die §§ 16a ff. SGB II spezifische Leistungen zur Eingliederung in Arbeit, die den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II vorbehalten sind.

 

Rz. 2f

Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit zu amtlichen Statistiken über die sozialversicherungspflichtige und die geringfügige Beschäftigung. Die Sozialversicherungspflicht stellen die Krankenkassen fest, soweit die Arbeitslosenversicherungspflicht betroffen ist. In Zweifelsfällen kann ein Statusfeststellungsverfahren eingeleitet werden, wenn die Versicherungspflicht fraglich ist; in diesen Fällen entscheiden die Träger der Rentenversich...

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