Rz. 13

Abs. 3 stellt auf deutschen Seeschiffen beschäftigte ausländische Seeleute mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb des Gebietes der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz von der deutschen Arbeitslosenversicherung frei. Beschäftigungen auf deutschen Seeschiffen sind Beschäftigungen auf Schiffen mit der Berechtigung des Führens der deutschen Flagge. Nach der Gesetzesbegründung ist die Regelung Teil eines Maßnahmenpakets im Steuer- und Sozialversicherungsrecht, mit dem das Ziel verfolgt wird, durch eine substanzielle Senkung der Lohnnebenkosten den Trend zur Ausflaggung zu stoppen und die deutschen Reeder zu veranlassen, ihre Schiffe wieder verstärkt unter deutscher Flagge fahren zu lassen. In der Praxis betrifft die Regelung außereuropäische, vor allem asiatische Besatzungsmitglieder von Seeschiffen.

 

Rz. 14

Bereits nach früherem Recht hatten ausländische Seeleute ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen (vgl. § 6 SGB VI). Seit 2004 wird dieser Personenkreis auch von der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung freigestellt. Dasselbe ist für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung vollzogen worden.

 

Rz. 15

Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben von Abs. 3 unberührt. Soweit Vorschriften solchen Rechts ein Verbot der Benachteiligung ausländischer Seeleute enthalten, besteht für diese Versicherungspflicht fort. Diesem Risiko ist durch Klarstellung des geographischen Gebietes für den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt mit Versicherungspflicht in Abs. 3 begegnet worden.

 

Rz. 16

Zur Bestimmung von Wohnort bzw. gewöhnlichem Aufenthalt kann auf § 30 Abs. 3 SGB I zurückgegriffen werden. Allein die Beschäftigung auf einem deutschen Seeschiff begründet keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.

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