Rz. 35

Abs. 5 trifft eine Sonderregelung für den Zeitraum nach Eintritt des Versicherungsfalls, in dem Anspruch auf Alg besteht. Herausragendes Ziel der Regelung ist, zu vermeiden, dass während des Anspruchszeitraums mit Bezug von Alg bereits wieder neue Ansprüche erworben werden können. Deshalb stellt Abs. 5 auch nicht geringfügige Beschäftigungen von der Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung frei. Darin ist eine Ergänzung zu Abs. 2 Satz 1 zu sehen. Entscheidendes Merkmal für Abs. 5 ist die im Leistungsrecht der Arbeitslosenversicherung geltende Zeitgrenze von 15 Stunden wöchentlich. Wird sie nicht erreicht, besteht Arbeitslosigkeit fort (vgl. §§ 138, 155). Das gilt auch dann, wenn die dynamische Entgeltgrenze des § 8 Abs. 1 SGB IV überschritten wird. Umfasst die Beschäftigung jedoch – ggf. einschließlich erforderlicher Vor- und Nacharbeit – mindestens 15 Stunden wöchentlich, entfällt der Status der Arbeitslosigkeit und damit der Anspruch auf Alg. Das wiederum gilt auch dann, wenn sich das Arbeitsentgelt innerhalb der Entgeltgrenzen für geringfügige Beschäftigungen bewegt. Die Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet. Zugleich ist Abs. 5 nicht mehr maßgebend, Versicherungspflicht ist (wieder) ausschließlich nach Abs. 2 Satz 1 zu beurteilen. Entscheidend ist der Anspruch auf Alg, nicht jedoch die Auszahlung der Leistung.

 

Rz. 36

Aus der Gesetzesbegründung zur Neufassung des Abs. 5 zum 1.1.2005, sie sei eine Folge der Zusammenführung von Alg und Unterhaltsgeld (Uhg), lässt sich nicht folgern, neben dem Bezug von Alg bei beruflicher Weiterbildung sei eine Beschäftigung von 15 Stunden wöchentlich oder länger zulässig. In einem solchen Fall läge Beschäftigungslosigkeit i. S. d. § 138 nicht vor, diese wird durch § 144 auch nicht fingiert. Folglich entfiele auch hier der Anspruch auf die Entgeltersatzleistung. Etwas anderes gilt nur, wenn die Beschäftigung Bestandteil der beruflichen Weiterbildung wäre.

 

Rz. 37

Die Sonderregelung des Abs. 5 Satz 1 gilt nicht bei Ansprüchen auf Teil-Alg (Satz 2). Diese Leistung setzt gerade voraus, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt wird. Die Regelung ist anders als Abs. 5 Satz 1 dem Wortlaut nach auf mehrere Beschäftigungen ausgerichtet. Im Hinblick auf Abs. 2 Satz 1 HS 2 ist diese für die Beurteilung der Versicherungspflicht nicht relevant.

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