Rz. 15

Abs. 2 Satz 1 regelt Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung. Die Komplexität der Bestimmungen durch Rechtsänderungen und Übergangsrecht ist weitgehend entfallen. Allerdings war auch die Anhebung der Entgeltgrenze auf 450,00 EUR monatlich seit dem 1.1.2013 mit Übergangsrecht verbunden. Seit dem 1.10.2022 gilt die Geringfügigkeitsgrenze von 520,00 EUR monatlich, eine Übergangsregelung zur Versicherungspflicht zur Arbeitsförderung enthält § 454. Zeitgeringfügigkeit hängt entscheidend davon ab, ob die Beschäftigung regelmäßig oder gelegentlich erfolgt (vgl. BSG, Urteil v. 7.5.2014, B 12 R 5/12 R). Liegt eine geringfügige Beschäftigung vor (vgl. Komm. zu § 8 SGB IV), besteht Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung. Das gilt auch für geringfügige Beschäftigungen, die neben einer nicht geringfügigen Beschäftigung ausgeübt werden, allerdings nicht mehr für 2 oder mehr geringfügige Beschäftigungen neben einer nicht geringfügigen Beschäftigung. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, tritt Versicherungspflicht ein. Jede Beschäftigung wird zunächst isoliert beurteilt. Arbeitslosenversicherungsfreiheit bestimmt der Gesetzgeber hauptsächlich deshalb, weil die Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung im Regelfall nicht die wirtschaftliche Existenz sichern.

 

Rz. 16

Zu Abs. 5 vgl. Rz. 35 ff.

 

Rz. 17

Die Geringfügigkeitsgrenze wird ab 1.10.2022 dynamisch bestimmt und nicht mehr statisch festgelegt. Sie ergibt sich aus dem auf den Monat hochgerechneten Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (12,00 EUR x 130 Stunden bei 10 Arbeitsstunden je Woche : 3 Monate ab 1.10.2022). Im Ergebnis steigt die Geringfügigkeitsgrenze, wenn auch der Mindestlohn aufgrund Festlegung der Mindestlohnkommission steigt.

 

Rz. 18

Geringfügige Beschäftigungen nach Abs. 2 Satz 1 sind zusammenzurechnen. Damit wird verhindert, dass durch Aufteilung einer an sich nicht geringfügigen Beschäftigung in mehrere geringfügige Beschäftigungen Versicherungspflicht umgangen wird. In Geringfügigkeits-Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit sind umfassende Auslegungshinweise zusammengefasst worden, mit denen die Sozialversicherungsträger arbeiten. Diese Richtlinien können allerdings die Gerichte nicht binden.

 

Rz. 19

Abs. 2 Satz 2 enthält Ausnahmen von Satz 1. Bestimmte Sachverhalte sollen versicherungspflichtig bleiben, obwohl sie nach Satz 1 Versicherungsfreiheit wegen geringfügiger Beschäftigung begründen könnten. Betroffen sind folgende Tatbestände:

  • betriebliche Berufsbildung (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1), insbesondere das Praktikum,
  • Jugendfreiwilligendienst nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz und Bundesfreiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz (Abs. 2 Satz 2 Nr. 1),
  • Arbeits- und Entgeltausfall i. S. d. Rechts über Kurzarbeitergeld (einschließlich Saison-Kurzarbeitergeld, Abs. 2 Satz 2 Nr. 2),
  • weiterbildungsbedingter Entgeltausfall i. S. d. Rechts über das Qualifizierungsgeld (ab 1.4.2024, vgl. § 82a ff., Abs. 2 Satz 2 Nr. 2),
  • stufenweise Wiedereingliederung in das Erwerbsleben (Abs. 2 Satz 2 Nr. 3), § 146 Abs. 1. Die Änderung zum 1.4.2012 passte nur die Verweisung an.
 

Rz. 19a

Das BSG hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass die zu ihrer betrieblichen Berufsausbildung beschäftigten Auszubildenden auch dann versicherungspflichtig beschäftigt sind, wenn sich das monatliche Entgelt im Bereich der Geringfügigkeit bewegt. Auch muss der Beitragsanteil der Auszubildenden nicht nach den Regelungen über die sog. Gleitzone bemessen werden (BSG, Urteil v. 15.7.2009, B 12 KR 14/08 R, vgl. die Komm. zu § 25). Versicherungsfreiheit nach Abs. 2 Satz 1 HS 1 liegt nicht vor.

Ein Praktikum ist eine auf eine bestimmte Dauer angelegte Vertiefung erworbener oder noch zu erwerbender Kenntnisse durch praktische Anwendung oder eine Mitarbeit zum Erlernen neuer Kenntnisse und Fähigkeiten in einem Betrieb. Ein Praktikant unterzieht sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung i. S. d. Berufsbildungsgesetzes (BBiG) oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt. Oft wird das Praktikum auch für die Zulassung zu einem Beruf oder zu einer Prüfung benötigt.

 

Rz. 19b

Die rechtliche Grundlage für das Freiwillige Soziale Jahr oder das Freiwillige Ökologische Jahr ist das Gesetz zur Förderung von Jugendfreiwilligendiensten, für den Internationalen Jugendfreiwilligendienst ist es die Richtlinie zur Umsetzung des Internationalen Jugendfreiwilligendienstes. Die geregelten Jugendfreiwilligendienste stehen allen Jugendlichen und jungen Erwachsenen unabhängig vom Schulabschluss offen, sofern sie die Vollzeitschulpflicht erfüllt und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Geschlecht, Her...

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