Rz. 16

Abs. 2 unterwirft Bezieher von bestimmten Sozialleistungen bzw. Krankentagegeld unter denselben Voraussetzungen der Versicherungspflicht wie bei der Arbeitsförderung. Bei den Sozialleistungen nach Abs. 2 Nr. 1 handelt es sich um Leistungen, die regelmäßig im Rahmen der spezialgesetzlichen Bestimmungen während einer Zeit erbracht werden, die zur Wiedererlangung der Gesundheit nach Erkrankung bzw. Verletzung erforderlich ist. Zur rückwirkenden Bewilligung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung für Zeiten, in denen Krankengeld bezogen wurde, vgl. Rz. 20a. Mit dem Bezug von Krankentagegeld von einem Leistungsträger in der privaten Krankenversicherung wird das Gegenstück zum Krankengeld unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten ebenfalls in die Versicherungspflicht einbezogen (Abs. 2 Nr. 2). Abs. 2 Nr. 2a unterwirft Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer erlaubten Organ-, Gewebe- bzw. Knochenmarkspende (§§ 8, 8a Transplantationsgesetz – TPG) der sonstigen Versicherungspflicht, soweit nicht schon Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Krankengeld nach § 44a SGB V nach Abs. 2 Nr. 1 besteht. Abs. 2 Nr. 3 bezieht die Rente wegen voller Erwerbsminderung insbesondere im Hinblick auf eine mögliche spätere Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit in die Versicherungspflicht ein. Das frühere Versorgungskrankengeld wurde ab 1.1.2024 durch das Krankengeld der Sozialen Entschädigung ersetzt. Das dazugehörige SGB XIV ist am 1.1.2024 in Kraft getreten.

 

Rz. 16a

Einmalzahlungen werden für die Bemessung des Arbeitslosengeldes (Alg) dem Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet, in dem sie gezahlt werden. Es gilt das strenge Zuflussprinzip. Besteht in dem Entgeltabrechnungszeitraum mit der Zahlung von einmaligem Arbeitsentgelt keine Versicherungspflicht aufgrund der zugrunde liegenden Beschäftigung, bleiben die Einmalzahlungen bei der Bemessung des Alg außer Betracht. Das gilt auch, wenn in diesem Zeitraum Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Krankengeld bestand (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 10.4.2013, L 3 AL 353/11).

 

Rz. 17

Ein Anspruch auf eine der genannten Leistungen kann Versicherungspflicht nicht herbeiführen, solange sie nicht auch tatsächlich bezogen wird. Gesetzliche Ruhenszeiten oder sonstige Anspruchszeiten ohne tatsächlichen Bezug sind nicht versichert. Es sollen auch nur die Sozialleistungen eines Leistungsträgers bzw. das Krankentagegeld eines privaten Krankenversicherungsunternehmens Versicherungspflicht herbeiführen können, also nicht etwa eine Unterstützungsleistung aufgrund sittlicher Verpflichtungen.

 

Rz. 18

Mit dem Mutterschaftsgeld, dem Krankengeld, dem Versorgungskrankengeld, Verletztengeld sowie Übergangsgeld sind die versicherungspflichtigen Leistungen in Nr. 1 abschließend aufgezählt. Versicherungspflicht wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld ist allerdings gegenüber einer konkurrierenden Kindererziehungszeit nach Abs. 2a nachrangig (Abs. 3 Satz 3). Ein Anspruch auf Krankengeld reicht für Versicherungspflicht nicht aus, es muss tatsächlich bezogen werden (Bay. LSG, Urteil v. 21.9.2016, L 10 AL 305/15). Bezieher von Alg sind wie auch Bezieher von Alg II aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende nicht gegen Arbeitslosigkeit versichert.

 

Rz. 18a

Das Verletztengeld gemäß § 45 SGB VII ist kein Einkommen aus einer nichtselbstständigen Tätigkeit und damit auch kein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Es handelt sich vielmehr wie beim Bezug von Krankengeld oder dem Mutterschaftsgeld um eine steuerfreie Lohnersatzleistung (LSG Sachsen, Urteil v. 7.11.2013, L 3 AL 27/11).

 

Rz. 18b

Die Versicherungspflicht von Krankentagegeld im Anschluss an den Bezug einer Entgeltersatzleistung nach dem SGB III gewährleistet den Arbeitslosenversicherungsschutz in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer bei Arbeitsaufnahme mit einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung eine Krankenversicherung bei einem privaten Versicherungsunternehmen abschließt. Eine Versicherungspflicht nach Nr. 2 ist gegenüber einer solchen nach Nr. 1 nachrangig (vgl. Abs. 3 Satz 4), bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld und Krankentagegeld gilt daher Abs. 2 Nr. 1. Versicherungspflicht nach Abs. 2 Nr. 2 wird ebenso nicht begründet, wenn während des Bezuges von Krankentagegeld ein Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III bestanden hat (vgl. Abs. 3 Satz 4). Die Unmittelbarkeit wird jedoch auch bei Fristüberschreitung um 8 Tage gewahrt, wenn ein Gleichstellungserfordernis vorliegt, weil wegen der vom Arbeitnehmer nicht beeinflussbaren Arbeitsunfähigkeit kurz vor dem Ende seines Beschäftigungsverhältnisses die Krankentagegeldzahlung vertragsgemäß trotz des Wegfalls der Entgeltfortzahlung mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses erst nach mehr als einen Monat einsetzt (bei Ende des Beschäftigungsverhältnisses am 1. Februar erst am 11. März; BSG, Urteil v. 23.2.2017, B 11 AL 4/16 R).

 

Rz. 18c

Versicherungspflicht nach Abs. 2 setzt jeweils z...

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