Rz. 14

Nicht satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften (etwa der Johanniterorden) sind Postulanten in der dem Noviziat vorausgehenden Probezeit und Novizen in der Einführungszeit für das Leben im Kloster, also eine Art Vorbereitungsdienst für die satzungsmäßige Mitgliedschaft, bei der dann allerdings Versicherungsfreiheit besteht. Das beruht darauf, dass satzungsmäßigen Mitgliedern, die ihre Arbeitskraft dem Orden zur Verfügung stellen und die Pflichten des Ordensstandes erfüllen, im Gegenzug durch den Orden zeitliches und ewiges Wohl auch bei Krankheit und im Alter erhalten, einer Arbeitslosenversicherung also nicht bedürfen (vgl. § 27 Abs. 1 Nr. 4). Der Gesetzgeber bezieht den Personenkreis nach Abs. 1 Nr. 5 in die Versicherungspflicht ein, um ihnen während der einer Ausbildung ähnelnden Zeit den Schutz der Sozialversicherung zukommen zu lassen. Sie erhalten noch nicht die Versorgung durch den Orden. Ein Beschäftigungs- oder Berufsausbildungsverhältnis muss dafür nicht begründet worden sein. Voraussetzung ist aber die tatsächliche Durchführung einer außerschulischen Ausbildung. Der Regelung lag ein Urteil des BSG zugrunde, nach dem Postulantinnen und Novizinnen eines kontemplativen Ordens nicht arbeitslosenversicherungspflichtig wären (BSG, Urteil v. 17.12.1996, 12 RK 2/96).

 

Rz. 15

Geistliche Genossenschaften sind Zusammenschlüsse insbesondere zu kirchlichen Orden mit gemeinsamer Lebensführung und dauerhafter Bindung (z. B. durch ein Gelübde). Ähnlichen Religionsgemeinschaften ist abzufordern, dass eine Bindung an die Gemeinschaft und persönlicher Einsatz für sie Grundvoraussetzungen darstellen.

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