Rz. 2

Die Regelung trifft Bestimmungen zum Versicherungspflichtverhältnis als Oberbegriff für alle Lebenssachverhalte, die eine Versicherung in der Arbeitslosenversicherung nach dem Recht der Arbeitsförderung auslösen. Damit geht die Ablösung des Begriffs der Beitragspflicht durch Versicherungspflicht einher. Als Folge werden wie auch in den anderen Bereichen der Sozialversicherung die Bestimmungen des SGB IV zum Recht der Arbeitsförderung kompatibler. Das Versicherungspflichtverhältnis regelt die rechtlichen Beziehungen zwischen dem Versicherungsträger Bundesagentur für Arbeit (vgl. § 1 SGB IV) und dem einzelnen Versicherten im Rahmen der Arbeitslosenversicherung. Durch Versicherungspflichtverhältnisse wird eine enge Anbindung an das Versicherungsprinzip ausgelöst, insbesondere kommt es nicht auf die Entrichtung von Beiträgen an. Allerdings löst ein Versicherungspflichtverhältnis Beitragspflicht aus; insofern können nur noch versicherungspflichtige Zeiten einen Anspruch auf die Versicherungsleistung Arbeitslosengeld im Versicherungsfall begründen. Dagegen wird grundsätzlich auf gleichgestellte Zeiten und Ersatztatbestände verzichtet, die Versicherungspflichtverhältnisse nur fingieren (vgl. aber § 427a). Auch damit wird das Versicherungsprinzip gestärkt. Stattdessen schreibt der Gesetzgeber die Versicherungspflicht der gewünschten Lebenssachverhalte fest und regelt als Folge den Beitrag im Detail und dazu, wer ihn zu tragen hat.

 

Rz. 2a

Ein Versicherungspflichtverhältnis im Rahmen der Arbeitslosenversicherung konnte von jeher nicht auf freiwilliger Basis, z. B. auf Antrag oder durch Vertrag begründet werden, sondern entsteht grundsätzlich durch den Eintritt der gesetzlich bestimmten Lebenssachverhalte. Das klassische Versicherungspflichtverhältnis entsteht durch Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Daneben können weitere Sachverhalte ein Versicherungspflichtverhältnis begründen, so wie es der Gesetzgeber aus sozialpolitischen Gründen oder auch in Anbetracht der Haushaltslage im 2. Kapitel bestimmt. Seit dem 1.2.2006 ist der Grundsatz der Versicherungspflicht kraft Gesetzes insoweit durchbrochen, als in begrenztem Umfang auch eine freiwillige Arbeitslosenversicherung nach Maßgabe des § 28a begründet werden kann (Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag). Das trifft auf wenige Lebenssachverhalte zu, die nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungsfrei sind. Die Möglichkeit zur Begründung eines Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag haben nur Pflegekräfte, Selbstständige und Auslandsbeschäftigte sowie Personen bei Elternzeit und beruflicher Weiterbildung nach Maßgabe des § 28a. Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag wurde zum 1.1.2011 entfristet. Der Beitrag zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung wurde damit ein Stück weit der Lebenswirklichkeit angepasst (vgl. § 345b). Im Übrigen vgl. die Komm. zu § 28a.

 

Rz. 2b

§ 24 systematisiert die Versicherungspflicht, die in den §§ 25 (versicherungspflichtige Beschäftigte) und 26 (sonstige Versicherungspflichtige) in Lebenssachverhalte unterteilt wird. Ergänzend dazu treffen die §§ 27 und 28 Regelungen über versicherungsfreie Beschäftigungen und sonstige versicherungsfreie Personen. Ergänzend regelt § 2 Abs. 3 Nr. 1 SGB IV, dass deutsche Seeleute, die auf einem Seeschiff ohne Berechtigung zum Führen der Bundesflagge auf Antrag des Reeders in die Arbeitslosenversicherungspflicht einbezogen werden.

 

Rz. 2c

Abs. 1 regelt grundsätzlich, dass versicherungspflichtige Personen in einem Versicherungspflichtverhältnis stehen. Auf den Grund der Versicherungspflicht (Beschäftigung oder sonstiger versicherungspflichtiger Sachverhalt) kommt es nicht an. Das korrespondiert mit der Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld, die auf versicherungspflichtige Zeiten, aber nicht den Grund für die Versicherungspflicht abstellt. Das hat zur Folge, dass die Anwartschaftszeit für das Arbeitslosengeld auch ohne eine versicherungspflichtige Beschäftigung erfüllt werden kann. Hierfür ist maßgebend, wen der Gesetzgeber als ebenso schutzbedürftig ansieht wie die in persönlicher Abhängigkeit stehenden Arbeitnehmer.

 

Rz. 2d

Abs. 2 regelt allgemein den Beginn von Versicherungspflichtverhältnissen bei Beschäftigung oder sonstiger Versicherungspflicht. Grundsätzlich beginnt die Versicherungspflicht mit dem Eintritt in das Beschäftigungsverhältnis. Da nicht jedes Beschäftigungsverhältnis versicherungspflichtig ist, z. B. geringfügige Beschäftigungen i. S. d. § 8 Abs. 1 SGB IV, bestimmt die Regelung alternativ, dass die Versicherungspflicht in anderen Fällen mit dem Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit eintritt, z. B. am ersten Tag, an dem eine Beschäftigung nicht mehr geringfügig ist. Der Tag nach dem Erlöschen der Versicherungsfreiheit kann dabei durchaus mit dem Tag des Eintritts in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zusammentreffen.

Bei Versicherungspflicht...

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