Rz. 12

Abs. 1 Nr. 1 enthält 2 Voraussetzungen für die Zulassung einer Maßnahme. Einerseits muss die Maßnahme eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lassen, andererseits muss sie arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein. Die Erwartung einer erfolgreichen beruflichen Bildung ist nicht an das Ziel der Integration in den Ersten Arbeitsmarkt, sondern lediglich an den erfolgreichen Maßnahmeabschluss geknüpft. Folglich ist die Erwartung anhand der Gestaltung der Maßnahmeinhalte sowie der verwendeten Methoden und Materialien zur Vermittlung des Unterrichtsstoffs zu bewerten.

 

Rz. 13

Die Gestaltung der Maßnahmeinhalte ist zunächst weiterhin nach Maßgabe des § 3 AZAV zu prüfen. Danach sind insbesondere die Maßnahmeziele und die Konzeption (auch im Hinblick auf ihre Anpassungsfähigkeit an den Lernfortschritt bei den Teilnehmern) sowie die räumliche, personelle und technische Ausstattung ausschlaggebend. Daneben sind die Anforderungen an das Vorwissen der Teilnehmer sowie die Gruppenstärke und -zusammensetzung zu berücksichtigen. Soweit vorhanden können in die Beurteilung Erfahrungswerte aus früheren bzw. anderen Maßnahmen des Trägers übertragen werden.

 

Rz. 14

Da ein Erfolg der Maßnahme nicht garantiert werden kann, ist eine Abstrahierung und Objektivierung unumgänglich. Das hat anhand einer Typisierung des durchschnittlichen Teilnehmers zu geschehen. Methodik, Didaktik und Unterrichtsmaterialien sind auf ihre Eignung hin zu prüfen, eine erfolgreiche Vermittlung des Unterrichtsstoffs bei dem typisierten Teilnehmer wahrscheinlich zu machen. Das Konzept der Maßnahme muss gleichwohl Szenarien vorsehen, in denen Teilnehmer abweichend von der typisierten Annahme besonderer Formen der Vermittlung des Unterrichtsstoffes bedürfen, ohne dass jede atypische Fallkonstellation berücksichtigt werden müsste.

 

Rz. 15

Über die Erwartung einer erfolgreichen Weiterbildung kann nur eine Prognoseentscheidung getroffen werden, die aus der typisierten Bewertung abgeleitet werden muss. Die Erwartungshaltung ist gerichtlich voll nachprüfbar. Eine Maßnahme lässt nach § 179 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 eine erfolgreiche Teilnahme erwarten, wenn Ziele, Dauer und Inhalte der Maßnahme jeweils auf die Voraussetzungen der jeweiligen Zielgruppe und das Maßnahmeziel hin konzipiert sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AZAV) und sie aktuelle Entwicklungen des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes berücksichtigt (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 AZAV).

 

Rz. 16

Die 2. Voraussetzung knüpft an das eigentliche Ziel der Weiterbildungsförderung, nämlich die Wiedereingliederung in den Ersten Arbeitsmarkt an. Unter Berücksichtigung der Belange des Arbeitsmarkts muss die Maßnahme deshalb arbeitsmarktpolitisch zweckmäßig sein. Nur unter dieser Voraussetzung kann sie zur Förderung zugelassen werden, weil sie ansonsten keine zuverlässigen Eingliederungschancen für die erfolgreichen Teilnehmer böte.

 

Rz. 17

Die Zweckmäßigkeit der Maßnahme ist nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarkts zu bewerten. Dazu ist zunächst der in Betracht kommende Teilarbeitsmarkt zu segmentieren, auf dem Arbeitskräfte mit den durch die Maßnahme vermittelten Kenntnissen und Fertigkeiten nachgefragt werden könnten. Diese Segmentierung ist sowohl fachlich wie räumlich vorzunehmen. Hierbei ist die räumliche Mobilität der zukünftigen Maßnahmeteilnehmer ungewiss; insoweit muss typisierend auf die erforderliche und übliche Mobilität bezogen auf die Berufsbilder abgestellt werden. In einem 2. Schritt ist die Lage auf diesem Teilarbeitsmarkt festzustellen. Relevant sind die augenblicklichen Stellenangebote und -gesuche sowie die Bewegungszahlen. Danach hat eine Projektion auf die nächsten Jahre zu erfolgen, wenn die Maßnahmeteilnehmer als Arbeitskraftanbieter auf den Arbeitsmarkt zurückkehren. Dabei kann die Entwicklung auf dem allgemeinen Gesamtarbeitsmarkt nicht außer Betracht bleiben. Für die Zweckmäßigkeit der Maßnahme kommt es danach darauf an, ob die erfolgreichen Maßnahmeteilnehmer voraussichtlich eine realistische Chance haben, innerhalb angemessener Zeit einen Arbeitsplatz in dem betroffenen Arbeitsmarktsegment zu finden. Nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes ist eine Maßnahme nicht zweckmäßig, wenn sie auf Tätigkeiten in aussterbenden Berufen zielt. Das wird besonders deutlich, wenn es sich um berufliche Tätigkeiten handelt, die alsbald durch Digitalisierung substituiert werden dürften.

 

Rz. 18

Bei der Beurteilung der Entwicklung des Arbeitsmarkts und des betroffenen Teilarbeitsmarkts handelt es sich ebenfalls um Prognosen. Bei der Entscheidung über die Zweckmäßigkeit der Maßnahme steht der Zertifizierungsstelle ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob die richtigen Beurteilungskriterien angesetzt und die vorhandenen objektiven Erkenntnisse zutreffend verwendet worden sind. Den Zertifizierungsstellen ist anzuraten, über die Zweckmäßigkeit nicht eigenständig zu entscheiden, sondern Erkenntnisse der Bundesagentur für Arbeit, insbesondere des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung einzubezieh...

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