Rz. 12

Die erforderliche Leistungsfähigkeit des Trägers bezieht sich auf die Fähigkeit, die zugelassenen Maßnahmen qualitativ hochwertig und zuverlässig durchzuführen. Nur ein leistungsfähiger Bildungsträger kann die Leistungs- und Qualitätsstandards für die zugelassenen Maßnahmen erfüllen. Erforderlichkeit ist dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entnommen und bringt zum Ausdruck, dass der Träger der Maßnahme mindestens die Leistungsfähigkeit besitzen muss, die nicht durch andere Aspekte ersetzt werden kann. Erforderliche Leistungsfähigkeit ist daher ein Minimum an Leistungsfähigkeit, die im Gesetz bzw. in der AZAV noch näher definiert sein kann.

 

Rz. 13

Die Leistungsfähigkeit hat insbesondere finanzielle und fachliche Aspekte. Auf der finanziellen Seite darf die Durchführung einer Maßnahme nicht durch finanzielle Engpässe beim Träger bedroht werden. Es genügt nicht, dass der Träger nicht von einer Insolvenz bedroht ist, sondern seine finanzielle Situation muss jederzeit ausreichende Liquidität aufweisen, die durch sorgfältige und fehlerfreie Buchungssysteme und Rechnungslegung belegt werden kann.

 

Rz. 14

Die (Betriebs-)Organisation des Trägers muss transparent sein und klare Entscheidungsstrukturen aufweisen, denen bei Bedarf die jeweilige Verantwortlichkeit einfach entnommen werden kann.

 

Rz. 15

Es muss jederzeit gewährleistet sein, dass der Träger die ihn als solchen betreffenden Verpflichtungen einhält, insbesondere Schutzgesetze und personalrechtliche Bestimmungen.

 

Rz. 16

Fachliche Leistungsfähigkeit drückt sich in der Kompetenz hinsichtlich des Know-hows des Lehrstoffs aus. Methodisch-didaktische Aspekte enthält § 178 Nr. 3. Sofern der Träger Maßnahmen durchführen will, die auf Berufsabschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder bundes- bzw. landesrechtlich geregelten Berufen vorbereiten, muss er durch eine Bestätigung der zuständigen Stelle oder Aufsichtsbehörde die Eignung der Ausbildungsstätte nachweisen.

 

Rz. 17

§ 2 AZAV enthält nähere Ausführungen zur Trägerzulassung nach § 178 SGB III und greift dabei im Wesentlichen die Inhalte des § 8 AZWV a. F. auf. Die Vorschrift präzisiert die Anforderungen an die Unterlagen, die vom Träger zur Prüfung des Vorliegens der Zulassungsvoraussetzungen bei der fachkundigen Stelle mindestens eingereicht werden sollen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend und die fachkundigen Stellen entscheiden in jedem Einzelfall, ob weitere Angaben und Nachweise zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich sind. Hier können sich unterschiedliche Anforderungen ergeben, je nach dem, in welchem Fachbereich der Träger tätig werden will. So kann es z. B. erforderlich sein, von dem Träger eine Erklärung zu verlangen, dass er eine begonnene Maßnahme bis zum Maßnahmeende durchführen kann, dass er eine transparente und nachvollziehbare Kostenkalkulation vorlegt, und dass er die Methoden darstellt, mit denen er die Eingliederung der Teilnehmenden unterstützen will. Insoweit kann es erforderlich sein, dass der Träger Angaben zum Beratungsumfang, zur Beratungsqualität vor und während der Durchführung der Maßnahme und dazu macht, was er unternimmt, um den Eingliederungsprozess aktiv zu begleiten. Der Träger hat seine Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit nachzuweisen. Dies betrifft insbesondere seine wirtschaftliche Seriosität wie auch seine fachliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (vgl. Begründung zu § 2 Abs. 1 AZAV). Die Verordnung sieht daher vor, dass der Träger folgende Angaben und Nachweise zu seiner Leistungsfähigkeit für die fachkundige Stelle zur Verfügung stellt:

  1. eine Erklärung, dass über sein Vermögen kein Insolvenzverfahren eröffnet, beantragt oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde,
  2. eine Darstellung seiner Organisationsstrukturen und seines Personals sowie der Eignung dieser Strukturen und des Personals für die Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung,
  3. eine Darstellung der Eignung seiner auf die Maßnahme bezogenen Räumlichkeiten und
  4. eine Übersicht über sein aktuelles Angebot an Maßnahmen.

Anhand dieser Unterlagen kann beurteilt werden, ob der Träger leistungsfähig und zuverlässig ist, weil insbesondere seine finanzielle und fachliche Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und keine Tatsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit oder die der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen darlegen.

 

Rz. 17a

Damit die fachkundige Stelle die Zuverlässigkeit des Trägers beurteilen kann, stellt der Träger insbesondere folgende Angaben und Nachweise zur Verfügung (§ 2 Abs. 1 Satz 3 AZAV):

  1. bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähige Anschrift, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus die Maßnahmen der Arbeitsförderung angeboten werden sollen, sowie bei juristischen Personen und Personengesellschaften Name, Geburtsdatum und Geburtsort der Vertreterinnen oder der Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen die Maßnahmen der Arbeit...

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