Rz. 19

Abs. 5 darf von vornherein nicht angewendet werden, wenn bereits eine geeignete und zugelassene Maßnahme im erreichbaren (Tagespendel-)Bereich angeboten wird. Abs. 5 stellt im Regel-Ausnahme-Verhältnis die Ausnahmesituation dar, in der bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Agentur für Arbeit eine Maßnahme für eine Einzelperson zugelassen werden darf.

 

Rz. 19a

Abs. 5 ist insbesondere auch im Lichte der Fachkräftesicherung zu betrachten. Die stärkere Erschließung von Fachkräftepotenzial ist insbesondere dort von Nöten, wo bereits jetzt Engpässe auftreten, die eine Ausweitung der Ausbildungskapazitäten unter Umständen auch kurzfristig erfordern (z. B. in den Pflege- und Erziehungsberufen).

 

Rz. 20

Gruppenmaßnahmen werden von Abs. 5 nicht erfasst. Auch bei Einzelmaßnahmen muss ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse gegeben sein, dies liegt nicht allein wegen der Einzelfallmaßnahme vor.

 

Rz. 21

Abs. 5 erfasst individuelle, auf die Bedürfnisse eines einzelnen potenziellen Teilnehmers abgestellt Maßnahmen, wenn durch die Teilnahme an der Maßnahme nach der Prognose der Agentur für Arbeit eine berufliche Integration zügiger oder wirksamer, also nachhaltiger, erreicht werden kann oder nur durch die Teilnahme eine Teilhabe am Arbeitsleben eines behinderten Menschen erreicht werden kann. Die Voraussetzungen für eine Einzelfallzulassung können insbesondere gegeben sein, wenn im Bereich der Pflege- und Erziehungsberufe derzeit noch ein Mangel an Fachschulen besteht, der einer notwendigen stärkeren Förderung von Umschulungsmaßnahmen regional entgegensteht, sofern ein Schulträger die Zulassung beantragt hat oder beantragen will, Umschulungsmaßnahmen aber aufgrund des Zulassungsverfahrens nicht mehr rechtzeitig beginnen können. Dann besteht ein besonderes arbeitsmarktpolitisches Interesse an einer Einzelfallzulassung. Derartige Einzelfallzulassungen müssten in einem präzise definierten Engpassbereich befristet erteilt werden. Zu beachten ist in solchen Fällen, dass die Einzelfallzulassung auf Träger mit Lehrgangsangeboten in besonderen Engpassbereichen beschränkt ist, etwa Altenpflege- und Erzieherumschulungen, das arbeitsmarktlich notwendige Lehrgangsangebot ansonsten nicht oder nicht ausreichend erschlossen werden kann, weil es regional nicht genügend zugelassene Träger und Maßnahmen gibt und Zulassungen nur einmalig und befristet, etwa auf 1 Jahr ausgesprochen werden, damit während des Ablaufs der Befristung das reguläre Zulassungsverfahren durchgeführt werden kann.

 

Rz. 22

Eine Zulassung nach Abs. 5 ist auf die Einzelmaßnahme begrenzt und wirkt sich nicht auf weitere Personen oder Fälle aus.

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